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LG Hamburg: Volksbank muss Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen

24.07.2023

Für die vorzeitige Ablösung eines Immobiliendarlehens zahlte ein Darlehensnehmer eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung an die Hamburger Volksbank. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 6. Juli 2023 entschieden, dass die Bank die Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen muss (Az.: 302 O 24/23). Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Bank keinen Anspruch auf die Entschädigung habe, weil sie den Darlehensnehmer nicht korrekt über die Berechnungsweise der Vorfälligkeitsentschädigung informiert habe.

Banken und Sparkassen sind seit dem 21. März 2016 verpflichtet, Darlehensnehmer über die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung für den Fall einer vorzeitigen Ablösung des Darlehens aufzuklären. Ist diese Aufklärung unzureichend, verliert die Bank gemäß § 502 Abs. 2 BGB ihren Anspruch auf die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung.

„Verschiedenen Kreditinstituten ist es schon passiert, dass sie nur unzureichend über die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung aufgeklärt haben. Diverse Gerichte haben schon entschieden, dass die Darlehensnehmer in so einem Fall keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen müssen. Hier reiht sich das Landgericht Hamburg mit seiner aktuellen Entscheidung nahtlos ein“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Verbraucher 2017 ein Darlehen über 950.000 Euro zur Finanzierung einer Immobilie bei der Hamburger Volksbank aufgenommen. Im Juli 2021 kam es zum Verkauf der Immobilie und das Darlehen wurde vorzeitig zurückgezahlt. Dafür behielt die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung von mehr als 90.000 Euro ein.

Der Kläger verlangte die Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung, da die Bank u.a. über die Berechnung der Entschädigung falsch informiert habe. Sie habe in ihrer Belehrung fehlerhaft auf die Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens und nicht auf den Zeitraum der rechtlich geschützten Zinserwartung abgestellt. Dies führe zu einer erheblichen Differenz.

Das LG Hamburg folgte der Argumentation des Klägers. Der Anspruch der Bank auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung sei entfallen, denn die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung seien für den Darlehensnehmer nicht klar und verständlich und somit unzureichend, so das Gericht. Dem Verbraucher werde durch die Belehrung der Eindruck vermittelt, dass die Bank so gestellt würde, als ob der Kredit bis zum Ende der Laufzeit fortgeführt werde. Tatsächlich sei für die Ermittlung auf das Ende der Sollzinsbindung oder bis zur frühestmöglichen ordentlichen Kündigungsmöglichkeit abzustellen. Die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung seien irreführend und daher unzureichend. Der Kläger habe Anspruch auf Erstattung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung, entschied das LG Hamburg.

„Solche und ähnliche Fehler sind nicht nur Volksbanken, sondern auch anderen Banken unterlaufen. Kreditnehmer haben dann gute Chancen, eine gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Seifert.

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