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LG Karlsruhe - Sparkasse hat keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung

05.10.2023

Ein Sparkassen-Kunde muss für die vorzeitige Rückzahlung seines Immobiliendarlehens keine Vorfälligkeitsentschädigung entrichten. Das hat das Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 6. September 2023 entschieden (Az. 2 O 102/23). Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Angaben der Sparkasse zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung fehlerhaft seien und sie deshalb keinen Anspruch auf die Entschädigungszahlung habe.

Seit dem 21. März 2016 müssen Banken und Sparkassen einen Darlehensnehmer darüber aufklären, dass im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet wird. Diesen Anspruch hat die Bank als Ausgleich für die entgangenen Zinsen durch die vorzeitige Ablösung des Darlehens. „Sie verliert diesen Anspruch jedoch, wenn sie ihren Kunden nicht ordnungsgemäß darüber aufgeklärt hat, wie die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet wird. Dieser Fehler ist verschiedenen Banken und Sparkassen passiert, so dass die Kreditnehmer keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen müssen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Verbraucher zur Immobilienfinanzierung ein Darlehen über rund 300.000 Euro bei einer Sparkasse geschlossen. Rund zweieinhalb Jahre später löste er das Darlehen vorzeitig ab. Die Sparkasse verlangte als Ausgleich eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von ca. 34.500 Euro. Der Kläger zahlte die geforderte Summe zunächst, verlangte dann aber die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung.

Das LG Karlsruhe gab ihm recht. Da die Angaben der Sparkasse zur Berechnungsmethode fehlerhaft gewesen seien, habe sie ihren Anspruch auf die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung verloren. Das Gericht bemängelte, dass durch die Angaben beim Darlehensnehmer der falsche Eindruck entstehen konnte, dass für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung das Ende der Zinsbindungsfrist maßgeblich sei. Tatsächlich ist aber der nächstmögliche Zeitpunkt zu dem das Darlehen ordnungsgemäß gekündigt werden kann entscheidend. „Dieser Zeitpunkt liegt häufig ein paar Jahre früher, so dass der Anspruch des Kreditinstituts auf eine Vorfälligkeitsentschädigung geringer ausfällt“, so Rechtsanwalt Seifert.

In diesem Fall hat die Sparkasse aufgrund der fehlerhaften Aufklärung ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung vollständig verloren. Rechtsanwalt Seifert: „Es zeigt sich immer wieder, dass Banken und Sparkassen derartige Fehler unterlaufen sind, so dass die Kreditnehmer keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen müssen und viel Geld sparen können.“

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