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LG Trier: Sparkasse durfte Prämiensparvertrag nicht kündigen

26.02.2024

Prämiensparverträge mit langen Laufzeiten waren bei Banken, Sparkassen und Kunden beliebt. Aufgrund der langanhaltenden Niedrigzinsphase waren die Sparverträge für die Kreditinstitute aber nicht mehr attraktiv und sie sind dazu übergegangen, die Verträge zu kündigen. Diese Kündigungen sind rechtlich jedoch nicht immer zulässig, wie ein Urteil des Landgerichts Trier vom 6. November 2023 zeigt (Az.: 1 S 74/23).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger im Jahr 2001 einen Prämiensparvertrag mit einer Sparkasse geschlossen. Die vertraglich vereinbarte Laufzeit betrug 25 Jahre, wobei die höchste Prämienstufe nach 15 Jahren erreicht war und diese Prämie bis zum 25. Sparjahr gezahlt werden sollte.

Die Sparkasse kündigte den Sparvertrag 2022 und begründete dies mit der damaligen Niedrigzinsphase. Gegen diese Kündigung wehrte sich der Kunde mit Erfolg.

Auch wenn die höchste Prämienstufe schon nach 15 Jahren erreicht wurde, habe der Kunde darauf vertrauen dürfen, dass er die Prämienzahlungen bis zum Ende der vereinbarten 25-jährigen Laufzeit des Sparvertrags erhält. Ein Kündigungsrecht der Sparkasse vor Ablauf der Laufzeit sei stillschweigend ausgeschlossen worden, machte das LG Trier deutlich. Die Sparkasse müsse die Prämien daher weiter bis zum Ende der Laufzeit zahlen.

Der Bundesgerichtshof hat 2019 zwar entschieden, dass Banken einen Sparvertrag kündigen dürfen, wenn die höchste Prämienstufe erreicht ist (Az.: XI ZR 345/18). „Der BGH machte aber auch deutlich, dass bei Sparverträgen mit fester Laufzeit die Kündigung durch die Bank oder Sparkasse nicht möglich ist“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Denn durch die vereinbarten Prämienstaffeln sei ein Bonusanreiz gesetzt worden, der den Sparern nicht einfach wieder entzogen werden dürfe, so der BGH.

Diese Rechtsprechung hat der BGH mit Urteil vom 14. November 2023 bestätigt (Az.: XI ZR 88/23). Er machte deutlich, dass auch nach Erreichen der höchsten Prämienstufe das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen sein kann, wenn die Parteien eine darüberhinausgehende Vertragslaufzeit vereinbart haben.

Durch die Kündigung ihrer langlaufenden Sparverträge verlieren die Kunden viel Geld. „Die verbraucherfreundliche Rechtsprechung zeigt aber, dass die Kündigungen längst nicht immer rechtmäßig sind und Sparer gute Chancen haben, sich dagegen zu wehren“, so Rechtsanwalt Seifert.

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