Rückrufservice

Missbrauch von Kreditkarten - Keine grobe Fahrlässigkeit bei verschlüsselter PIN

In Fällen von Betrug beim Online-Banking oder Kreditkartenmissbrauch steht in der Regel die Bank in der Haftung. Der Kontoinhaber ist haftbar, wenn er grob fahrlässig gehandelt hat. Von grober Fahrlässigkeit kann ausgegangen werden, wenn z.B. die EC-Karte zusammen mit der PIN-Nummer im Portemonnaie aufbewahrt wird. Anders kann das allerdings aussehen, wenn der Karteninhaber die PIN-Nummer in verschlüsselter Form zusammen mit der Kreditkarte aufbewahrt hat, wie ein Urteil des Amtsgerichts München vom 2. Juni 2023 zeigt (Az.: 142 C 19233/19).

Passwörter und Geheimzahlen sind inzwischen ein fester Bestandteil unseres Lebens geworden. Da fällt es schwer den Überblick zu behalten und sich die Kombinationen zu merken. Trotzdem sollte man es Betrügern nicht leicht machen. Die Geheimnummer zusammen mit der EC-Karte im Portemonnaie zu verwahren, ist sicher keine gute Idee. In so einem Fall wird sich die Bank regelmäßig weigern, für den Schaden aufzukommen und auf grobe Fahrlässigkeit des Kontoinhabers verweisen.

In dem Fall vor dem AG München lag der Sachverhalt allerdings etwas anders. Hier hatte der Kontoinhaber die EC-Karte mit einer verschlüsselten Form seiner PIN-Nummer in seiner Geldbörse aufbewahrt. Das Portemonnaie wurde ihm an einer Autobahnraststätte in Italien geklaut und schon kurz nach dem Diebstahl hatten die Täter 1.000 Euro von dem Konto abgehoben. Zu weiteren Abbuchungen kam es nicht mehr, da der Kontoinhaber den Diebstahl schnell bemerkte und das Konto sperren ließ.

Die Bank weigerte sich den Verlust auszugleichen. Der Mann reichte daher Klage ein und hatte Erfolg. Das Amtsgericht München entschied, dass ihm kein Verschulden anzulasten sei und die Bank für den Schaden aufkommen müsse. Neben einer Reihe von Telefonnummern habe er zwar auch die PIN-Nummer in seinem Portemonnaie verwahrt, diese jedoch stark verschlüsselt. Der mathematisch versierte Kartenbesitzer hatte die vierstellige Geheimzahl in Primzahlen zerlegt und sie dann als fünfstellige Ziffernfolge ohne weiteren Hinweis notiert. Selbst einem Sachverständigen gelang es nicht, die Ziffernfolge zu entschlüsseln.

Das Gericht entschied daher, dass der Kläger die PIN-Nummer hinreichend sicher verschlüsselt und seine Sorgfaltspflichten nicht grob fahrlässig verletzt habe. Die Täter müssten auf anderen Weg Zugriff zu dem Konto gefunden haben. Damit steht die Bank in der Haftung. Sie müsse den ohne Autorisierung des Klägers abgebuchten Betrag ersetzen, so das AG München. Für den Verlust der EC-Karte könne die Bank allerdings 150 Euro als Schadenersatz abziehen.

„Beim Missbrauch von Zahlungskarten argumentieren Banken regelmäßig, dass sich der Karteninhaber grob fahrlässig verhalte habe und sie deshalb den Schaden nicht ersetzen müsse. Allerdings liegt längst nicht immer grobe Fahrlässigkeit vor. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Wir unterstützen Verbraucher bei der Durchsetzung ihrer Rechte“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet geschädigten Bankkunden zum Pauschalpreis von 119,00 EUR (inklusive Auslagen und Umsatzsteuer) eine Ersteinschätzung Ihrer Situation an. Sprechen Sie uns an!

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht

Bank- und Kapitalanlagerecht

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Damjanovic
Tel:  0711 / 520 888 - 19
Fax: 0711 / 520 888 - 22
E-Mail: h.looser@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Das Amtsgericht Stuttgart hat am 1. Dezember 2025 das vorläufige Insolvenzverfahren über die InnPro Gesellschaft für Vermarktung Innovativer Produkte mbH eröffnet (Az. 14 IN 2139/25). Das Unternehmen mit Sitz in Stuttgart bot Anlegern Direkt-Investments in Solaranlagen an. Nach dem Insolvenzantrag fragen sich viele Anleger, wie es mit ihrer Investition weitergeht.

Banken und Sparkassen können ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung verlieren, wenn sie die Darlehensnehmer nicht ordnungsgemäß über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung aufgeklärt haben. Konsequenz ist, dass Verbraucher eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangen können. Das hat der BGH mit wegweisenden Urteilen vom 3. Dezember 2024 (Az.: XI ZR 75/23) und 20. Mai 2025 (Az. XI ZR 22/24) entschieden. 

Die Life Forestry Switzerland AG ist in Konkurs und wird liquidiert. Das geht aus einer Meldung des Schweizerischen Handelsamtsblatts (SHAB) vom 25. November 2025 hervor. Demnach hat das Kantonsgericht Nidwalden den Konkurs über die Gesellschaft mit Wirkung ab dem 19. November 2025 eröffnet. 

Der Bundesgerichtshof hat die Position der Verbraucher beim Widerruf von Darlehen gestärkt. Mit Urteil vom 21. Oktober 2025 (XI ZR 133/24) machte der BGH deutlich, dass Darlehensverträge, die vor dem 21. März 2016 geschlossen wurden, auch heute noch widerrufen werden können. Voraussetzung ist, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben der Bank, z.B. zum effektiven Jahreszins, nicht korrekt oder unvollständig waren.

Das Amtsgericht Charlottenburg hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die Genossenschaft Cehatrol Technology eG am 4. November 2025 eröffnet (Az. 3616 IN 3447/25). Für die Anleger stellt sich nun die Frage, wie es um Ausschüttungen oder Rückzahlungen bestellt ist.

Anleger der Schuldverschreibung ProReal Deutschland 7 müssen erneut schlechte Nachrichten verdauen: Ihnen drohen erhebliche finanzielle Verluste. Das geht aus einer Pflichtveröffentlichung der Emittentin, die die Finanzaufsicht BaFin am 14. November 2025 veröffentlicht hat, hervor.