In Fällen von Betrug beim Online-Banking oder Kreditkartenmissbrauch steht in der Regel die Bank in der Haftung. Der Kontoinhaber ist haftbar, wenn er grob fahrlässig gehandelt hat. Von grober Fahrlässigkeit kann ausgegangen werden, wenn z.B. die EC-Karte zusammen mit der PIN-Nummer im Portemonnaie aufbewahrt wird. Anders kann das allerdings aussehen, wenn der Karteninhaber die PIN-Nummer in verschlüsselter Form zusammen mit der Kreditkarte aufbewahrt hat, wie ein Urteil des Amtsgerichts München vom 2. Juni 2023 zeigt (Az.: 142 C 19233/19).
Passwörter und Geheimzahlen sind inzwischen ein fester Bestandteil unseres Lebens geworden. Da fällt es schwer den Überblick zu behalten und sich die Kombinationen zu merken. Trotzdem sollte man es Betrügern nicht leicht machen. Die Geheimnummer zusammen mit der EC-Karte im Portemonnaie zu verwahren, ist sicher keine gute Idee. In so einem Fall wird sich die Bank regelmäßig weigern, für den Schaden aufzukommen und auf grobe Fahrlässigkeit des Kontoinhabers verweisen.
In dem Fall vor dem AG München lag der Sachverhalt allerdings etwas anders. Hier hatte der Kontoinhaber die EC-Karte mit einer verschlüsselten Form seiner PIN-Nummer in seiner Geldbörse aufbewahrt. Das Portemonnaie wurde ihm an einer Autobahnraststätte in Italien geklaut und schon kurz nach dem Diebstahl hatten die Täter 1.000 Euro von dem Konto abgehoben. Zu weiteren Abbuchungen kam es nicht mehr, da der Kontoinhaber den Diebstahl schnell bemerkte und das Konto sperren ließ.
Die Bank weigerte sich den Verlust auszugleichen. Der Mann reichte daher Klage ein und hatte Erfolg. Das Amtsgericht München entschied, dass ihm kein Verschulden anzulasten sei und die Bank für den Schaden aufkommen müsse. Neben einer Reihe von Telefonnummern habe er zwar auch die PIN-Nummer in seinem Portemonnaie verwahrt, diese jedoch stark verschlüsselt. Der mathematisch versierte Kartenbesitzer hatte die vierstellige Geheimzahl in Primzahlen zerlegt und sie dann als fünfstellige Ziffernfolge ohne weiteren Hinweis notiert. Selbst einem Sachverständigen gelang es nicht, die Ziffernfolge zu entschlüsseln.
Das Gericht entschied daher, dass der Kläger die PIN-Nummer hinreichend sicher verschlüsselt und seine Sorgfaltspflichten nicht grob fahrlässig verletzt habe. Die Täter müssten auf anderen Weg Zugriff zu dem Konto gefunden haben. Damit steht die Bank in der Haftung. Sie müsse den ohne Autorisierung des Klägers abgebuchten Betrag ersetzen, so das AG München. Für den Verlust der EC-Karte könne die Bank allerdings 150 Euro als Schadenersatz abziehen.
„Beim Missbrauch von Zahlungskarten argumentieren Banken regelmäßig, dass sich der Karteninhaber grob fahrlässig verhalte habe und sie deshalb den Schaden nicht ersetzen müsse. Allerdings liegt längst nicht immer grobe Fahrlässigkeit vor. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Wir unterstützen Verbraucher bei der Durchsetzung ihrer Rechte“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
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