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SDK Süddeutsche Krankenversicherung - Unzulässige Beitragserhöhung in der PKV

Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung – PKV - sind nicht immer zulässig. Das zeigt auch ein Urteil des Landgerichts Verden vom 25. Juli 2022 (Az.: 8 O 315/21). Das Gericht stellte klar, dass verschiedene Tariferhöhungen der SDK Süddeutsche Krankenversicherung unwirksam sind und der Kläger Anspruch auf Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge hat.

Private Krankenkassen passen die Beiträge ihrer Mitglieder regelmäßig an. Zulässig sind solche Beitragserhöhungen nach der Rechtsprechung des BGH allerdings nur, wenn sie ausreichend begründet sind (Az.: IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19). Der Versicherer muss demnach darlegen, welche Rechnungsgrundlage – entweder die Leistungen der Versicherung oder die Sterbewahrscheinlichkeit bzw. sich dauerhaft so verändert hat, dass die Beiträge angepasst werden müssen. Nur eine vorübergehende Änderung der Rechnungsgrundlagen reicht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht für eine Beitragserhöhung nicht aus.

Die Begründung der SDK Süddeutsche Krankenversicherung erfüllte diese Maßstäbe im vorliegenden Fall nicht. Sie begnügte sich in ihrem Mitteilungsschreiben mit allgemeinen Ausführungen zur rechtlichen Regelung von Prämienanpassungen, führte aber nicht aus, welche Umstände eine Beitragserhöhung konkret notwendig gemacht haben. Daher wehrte sich der Kläger gegen die Erhöhungen und hatte Erfolg.

Das LG Verden bestätigte, dass die SDK Süddeutsche Krankenversicherung die Beitragserhöhungen nicht ausreichend begründet hat und sie daher unwirksam seien. Der Versicherer muss dem Kläger die zu viel gezahlten Beiträge nun erstatten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

„Das Urteil zeigt, dass sich Privatversicherte gegen unberechtigte Beitragserhöhungen der PKV wehren können. Pauschale Angaben, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragserhöhung wiedergeben, reichen zur Begründung nicht aus“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Privat-Krankenversicherte können sich gegen unrechtmäßige Beitragserhöhungen wehren und überzahlte Beiträge zurückfordern. BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Situation an.

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Um von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu wechseln, hatte ein Mann einen Vertrag mit der Main Compass Consulting GmbH mit Sitz in Eschborn geschlossen. Für die Dienstleistung zahlte er einen Geldbetrag an das auch als MC Consulting bekannte Unternehmen. Aus dem Wechsel zurück in die GKV wurde jedoch nichts und der Mann wollte sein Geld zurück. Mit seiner Klage hatte er am Landgericht Frankfurt Erfolg (Az.: 2-23 O 224/25). Wie die F.A.Z. am 18. Dezember 2025 online berichtete, muss ihm das Unternehmen 14.000 Euro zurückzahlen. Die F.A.Z.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az. IV ZR 34/25) eine Klausel bei fondsgebundenen Rentenversicherungen, sog. Riester-Renten, gekippt. Demnach ist eine Klausel, die den Versicherer nachträglich zur Senkung des Rentenfaktors berechtigt, unwirksam. „Von dem Urteil können zahlreiche Versicherungsnehmer profitieren, deren Rente zu Unrecht gekürzt wurde. Sie können nun Ansprüche auf Nachzahlungen und Neuberechnung des Rentenfaktors haben“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Mit Urteil vom 9. Juli 2025 hat der BGH (Az. IV ZR 161/23) die Rechte der Versicherungsnehmer beim Widerruf von Rentenversicherungen gestärkt. Der Bundesgerichtshof machte deutlich, dass ein Widerruf auch lange Zeit nach Vertragsabschluss noch wirksam erfolgen kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherer den Kunden nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat. 

Bei Klagen im Abgasskandal kommt es immer wieder vor, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage verweigert. Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Versicherungsnehmer mit Urteil vom 15. Oktober 2025 erheblich gestärkt (Az. IV ZR 86/24). Der BGH hat deutlich gemacht, dass der Deckungsschutz in der Regel mit dem Erwerb des Fahrzeugs besteht und nicht erst, wenn es auf den Käufer zugelassen ist.

Das sog. ewige Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen soll beschnitten werden und der Widerruf einer Lebensversicherung nur noch bis maximal 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss möglich sein.

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