Rückrufservice

SPARKASSEN DRÄNGEN KUNDEN AUS PRÄMIENSPARVERTRÄGEN – WIDERSPRUCH GEGEN KÜNDIGUNG

Prämiensparverträge waren besonders in den 1990-er Jahren bei Verbrauchern und Kreditinstituten beliebt. Die Zeiten haben sich geändert. Durch die anhaltend niedrigen Zinsen sind die langlaufenden Sparverträge für die Kreditinstitute zum Problem geworden. Immer mehr Sparkassen gehen deshalb dazu über, ihre Kunden aus den Sparverträgen zu drängen und verschicken Kündigungen.

Damit machen es sich die Sparkassen allerdings vielfach zu leicht. Denn nicht jeder Sparvertrag lässt sich so einfach kündigen. „In vielen Fällen lohnt es sich, Widerspruch einzulegen und die Kündigung nicht einfach zu akzeptieren“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, Partner bei BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Viele Sparkassen berufen sich bei den Kündigungen auf die Kündigungsregelungen in ihren AGB. Danach können sie die Verträge kündigen, wenn ein sachgerechter Grund dafür vorliegt. Den sehen die Institute in dem Niedrigzinsumfeld und fühlen sich durch ein Urteil des BGH vom 14. Mai 2019 bestätigt (Az.: XI ZR 345/18). Der BGH erkannte an, dass die anhaltend niedrigen Zinsen ein sachgerechter Grund für eine Kündigung sein können. Allerdings sei die Kündigung dennoch erst möglich, wenn die höchste Prämienstufe erreicht ist. Konkret ging es vor dem BGH um den Sparvertrag „S-Prämiensparen flexibel“ der Kreissparkasse Stendal. Die Kündigung war in dem zu Grunde liegenden Fall zulässig, da die höchste Prämienstufe nach 15 Jahren bereits erreicht war.

„Dieses Urteil lässt sich aber längst nicht auf alle Kündigungen anwenden. Zumal der BGH klargestellt hat, dass eine Kündigung durch die Sparkasse vor dem Erreichen der höchsten Prämienstufe nicht möglich ist, egal ob ein sachgerechter Kündigungsgrund vorliegt“, erklärt Rechtsanwalt Seifert.

Ein weiterer wesentlicher Punkt ist, dass in dem Sparvertrag, über den der BGH entschieden hat, keine feste Laufzeit vereinbart war. Das ist aber längst nicht bei allen Prämiensparverträgen der Fall. So gibt es beispielsweise auch Sparverträge in denen Laufzeiten von 25 oder sogar 99 Jahren vereinbart wurden. In anderen Modellen sollte die höchste Prämienstufe über mehrere Jahre ausgezahlt werden. „Diese Sparverträge lassen sich nicht so einfach kündigen. Ein genauer Blick in die Vertragsunterlagen kann sich lohnen“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: www.bruellmann.de/kompetenzen/bank-und-kapitalmarktrecht/

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
E-Mail: m.seifert@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Über die Degag Bestand und Neubau 1 GmbH hat das Amtsgericht Hameln am 10. Februar 2025 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 36 IN 8/25 -4). Ebenso wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über die Muttergesellschaft Degag Deutsche Grundbesitz Holding AG eröffnet (Az.: 36 IN 7/25 -4).

Das Amtsgericht Hamburg hat am 6. Februar 2025 die Insolvenzverfahren über die My House AG und die My House Vertriebsgesellschaft wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung regulär eröffnet (Az.: 67g IN 388/24 und 67g IN 387/24). Gläubiger können ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter nun bis zum 24. März 2025 anmelden.

Für Phishing-Angriffe auf ihre Opfer nutzen Betrüger verschiedene technische Kommunikationsmöglichkeiten wie E-Mail, SMS oder Messenger-Dienste. Das Ziel ist aber immer dasselbe: Die Betrüger wollen Zugriff auf sensible Bankdaten erhalten, um das Konto zu plündern. Das musste auch ein Kunde der Volksbank erleben. Kriminelle buchten rund 17.000 Euro von seinem Konto ab. Die Volksbank muss ihm den Schaden nach einem Urteil des Landgerichts Hannover ersetzen (Az.: 4 O 62/24).

Banken und Sparkassen hätten keine Negativzinsen auf Spareinlagen und Tagesgeld erheben dürfen. Das hat der BGH mit Urteilen vom 4. Februar 2025 entschieden (Az.: XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23). Der Bundesgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass Negativzinsen im Widerspruch zum Vertragszweck ständen.

Die Finanzaufsicht BaFin hat am 31. Januar 2025 einen Warnhinweis zur Gepsenix 1 Energy GmbH veröffentlicht. Demnach hat die BaFin einen hinreichend begründeten Verdacht, dass die Gesellschaft Geldanlagen in Form von Inhaberschuldverschreibungen öffentlich anbietet, ohne den erforderlichen Verkaufsprospekt vorgelegt zu haben.

Die DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG und die DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH sind insolvent. Für beide Gesellschaften ist Insolvenztrag gestellt worden. Darüber hinaus seien Insolvenzanträge für die DEGAG Kapital GmbH und die DEGAG WI8 GmbH in Vorbereitung, teilte der DEGAG-Vorstand am 28. Januar 2025 mit. Anleger müssen nun mit erheblichen finanziellen Verlusten rechnen.