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SPARKASSEN DRÄNGEN KUNDEN AUS PRÄMIENSPARVERTRÄGEN – WIDERSPRUCH GEGEN KÜNDIGUNG

Prämiensparverträge waren besonders in den 1990-er Jahren bei Verbrauchern und Kreditinstituten beliebt. Die Zeiten haben sich geändert. Durch die anhaltend niedrigen Zinsen sind die langlaufenden Sparverträge für die Kreditinstitute zum Problem geworden. Immer mehr Sparkassen gehen deshalb dazu über, ihre Kunden aus den Sparverträgen zu drängen und verschicken Kündigungen.

Damit machen es sich die Sparkassen allerdings vielfach zu leicht. Denn nicht jeder Sparvertrag lässt sich so einfach kündigen. „In vielen Fällen lohnt es sich, Widerspruch einzulegen und die Kündigung nicht einfach zu akzeptieren“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, Partner bei BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Viele Sparkassen berufen sich bei den Kündigungen auf die Kündigungsregelungen in ihren AGB. Danach können sie die Verträge kündigen, wenn ein sachgerechter Grund dafür vorliegt. Den sehen die Institute in dem Niedrigzinsumfeld und fühlen sich durch ein Urteil des BGH vom 14. Mai 2019 bestätigt (Az.: XI ZR 345/18). Der BGH erkannte an, dass die anhaltend niedrigen Zinsen ein sachgerechter Grund für eine Kündigung sein können. Allerdings sei die Kündigung dennoch erst möglich, wenn die höchste Prämienstufe erreicht ist. Konkret ging es vor dem BGH um den Sparvertrag „S-Prämiensparen flexibel“ der Kreissparkasse Stendal. Die Kündigung war in dem zu Grunde liegenden Fall zulässig, da die höchste Prämienstufe nach 15 Jahren bereits erreicht war.

„Dieses Urteil lässt sich aber längst nicht auf alle Kündigungen anwenden. Zumal der BGH klargestellt hat, dass eine Kündigung durch die Sparkasse vor dem Erreichen der höchsten Prämienstufe nicht möglich ist, egal ob ein sachgerechter Kündigungsgrund vorliegt“, erklärt Rechtsanwalt Seifert.

Ein weiterer wesentlicher Punkt ist, dass in dem Sparvertrag, über den der BGH entschieden hat, keine feste Laufzeit vereinbart war. Das ist aber längst nicht bei allen Prämiensparverträgen der Fall. So gibt es beispielsweise auch Sparverträge in denen Laufzeiten von 25 oder sogar 99 Jahren vereinbart wurden. In anderen Modellen sollte die höchste Prämienstufe über mehrere Jahre ausgezahlt werden. „Diese Sparverträge lassen sich nicht so einfach kündigen. Ein genauer Blick in die Vertragsunterlagen kann sich lohnen“, so Rechtsanwalt Seifert.

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Rund 42.000 Euro hatte ein Sparkassen-Kunde bei einer Phishing-Attacke verloren. Das OLG Karlsruhe hat nun mit Urteil vom 23. Dezember 2025 (Az. 17 U 113/23) entschieden, dass die Sparkasse für den Schaden aufkommen muss. Damit hat das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe bestätigt (Az.: 2 O 312/22).

Rund 3.200 Schließfächer haben die Täter bei ihrem Einbruch in eine Filiale der Sparkasse Gelsenkirchen aufgebrochen und geplündert. Betroffene des Raubs stehen vor einem enormem finanziellen Schaden, zumal der Inhalt der Schließfächer nach Angaben der Sparkasse standardmäßig nur bis zu einem Betrag von 10.300 Euro versichert ist. „Die Sparkasse kann ggf. aber auch über diese Summe hinaus in der Haftung stehen, wenn sie gegen ihre Sicherungspflichten verstoßen hat“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Das zeigt auch ein Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.

Seit Ende 2024 warten Anleger der Anleihe der Luana AG (ISIN: DE000A2YPES6) auf die Rückzahlung. Nun ist die Gesellschaft insolvent. Das Amtsgericht Schwarzenbek hat am 23. Dezember 2025 das vorläufige Insolvenzverfahren über die Luana AG eröffnet (Az. 1 IN 195/25). Anleger müssen nun erhebliche finanzielle Verluste befürchten.

Für Kunden einer Sparkasse in Gelsenkirchen endete das Jahr 2025 mit einem Schock. Bei einem Einbruch in die Filiale wurden rund 3.200 Schließfächer aufgebrochen. Ein Polizeisprecher hat von einer Schadenssumme im mittleren zweistelligen Millionenbereich gesprochen, die genaue Schadenssumme steht aber noch nicht fest. Nach Medienberichten könnte sie aber noch höher liegen.  Für die betroffenen Kunden der Sparkasse in Gelsenkirchen stellt sich natürlich die Frage, welche Möglichkeiten sie haben, sich gegen den finanziellen Verlust zu wehren.

Anleger der Inhaberschuldverschreibung ProReal Secur 1 müssen weiter auf ihr Geld warten. Wie die Geschäftsführung der Gesellschaft am 4. Dezember 2025 bekanntgab, wird keine Rückzahlung zum Jahresende erfolgen. Stattdessen wird die Laufzeit erneut um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2026 verlängert. 

130.000 Euro hatte ein Anleger bei der Pro Sachwerte Invest GmbH angelegt und verloren. Nun erhält er sein Geld samt Zinsen zurück. Das hat das Landgericht Duisburg entschieden (Az. 10 O 236/24). „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass der Anlageberater seine Informationspflichten verletzt hat und daher zum Schadenersatz verpflichtet ist“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, der das Urteil erstritten hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.