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UDI Nachrangdarlehen: UDI Energie Festzins III und VII müssen abgwewickelt werden

Für Anleger in UDI-Nachrangdarlehen gibt es die nächste Hiobsbotschaft: Die BaFin hat mit Bescheid vom 10. Mai 2021 der UDI Energie Festzins III GmbH & Co. KG und der UDI Energie Festzins VII GmbH & Co. KG die Einstellung und Abwicklung ihrer unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfte angeordnet.

Schon am 18. Februar 2021 hatte die BaFin die gleiche Anordnung für die UDI Energie Festzins VI getroffen. Die Gesellschaft hat inzwischen Insolvenz angemeldet. „Es ist zu befürchten, dass die Gesellschaften UDI Energie Festzins III und UDI Energie Festzins VII ebenfalls die Insolvenz droht. Den Anlegern drohen erhebliche finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, Partner bei BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die BaFin hat die Abwicklung angeordnet, weil die betroffenen UDI-Gesellschaften auf der Grundlage von Darlehensverträgen gewerbsmäßig unbedingt rückzahlbare Anlegergelder angenommen haben. Damit haben sie das Einlagengeschäft betrieben, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu haben. Die BaFin-Bescheide sind sofort vollziehbar aber noch nicht bestandskräftig.

Praktisch bedeutet die Abwicklungsanordnung der BaFin, dass die UDI-Gesellschaften die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzahlen müssen. „Ob die Gesellschaften UDI Energie Festzins III und VII dazu in der Lage sind, muss angezweifelt werden. Der Insolvenzantrag der Gesellschaften könnte folgen“, so Rechtsanwalt Seifert. Hintergrund für die Abwicklung der UDI-Gesellschaften ist der, dass die BaFin die vereinbarten Nachrangklauseln wohl für unwirksam erachtet.  „Das ist dann im Insolvenzverfahren ein Vorteil, weil die Forderungen der Gläubiger dann nicht mehr nachrangig, sondern erstrangig behandelt werden“, erklärt Rechtsanwalt Seifert.

Mit der Rückabwicklungsanordnung hat die BaFin zusätzlich einen wichtigen Hinweis veröffentlicht. Sie weist darauf hin, dass ihrer Kenntnis nach, die Anleger der UDI-Gesellschaften angeschrieben werden und einer Abtretung ihrer Forderungen zustimmen. Die BaFin empfiehlt den Anlegern sich anwaltlich beraten zu lassen, bevor sie so einer Vereinbarung zustimmen.

„Die BaFin bezieht sich auf Angebote, die derzeit offenbar den Anlegern von UDI-Nachrangdarlehen gemacht werden. Darin sollen sie einem Schuldenschnitt zustimmen und auf einen großen Teil ihrer Forderungen verzichten. Für die Anleger wäre dies mit erheblichen finanziellen Verlusten verbunden. Auch die BaFin sieht die Angebote offenbar sehr kritisch und hat sich zu diesem ungewöhnlichen Hinweis entschlossen“, so Rechtsanwalt Seifert.

Für die Anleger der UDI-Nachrangdarlehen ist die Situation kritisch, ihnen drohen erhebliche finanzielle Verluste. Sie haben aber auch die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche prüfen zu lassen. Ansprüche können entstanden sein, wenn die Anlagevermittler bzw. Anlageberater nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken der Geldanlage und insbesondere über das Totalverlustrisiko aufgeklärt haben. Forderungen können auch gegen die verantwortlichen Personen der UDI-Gesellschaften beispielsweise wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz entstanden sein.

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