Rückrufservice

UDI Nachrangdarlehen: UDI Energie Festzins III und VII müssen abgwewickelt werden

Für Anleger in UDI-Nachrangdarlehen gibt es die nächste Hiobsbotschaft: Die BaFin hat mit Bescheid vom 10. Mai 2021 der UDI Energie Festzins III GmbH & Co. KG und der UDI Energie Festzins VII GmbH & Co. KG die Einstellung und Abwicklung ihrer unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfte angeordnet.

Schon am 18. Februar 2021 hatte die BaFin die gleiche Anordnung für die UDI Energie Festzins VI getroffen. Die Gesellschaft hat inzwischen Insolvenz angemeldet. „Es ist zu befürchten, dass die Gesellschaften UDI Energie Festzins III und UDI Energie Festzins VII ebenfalls die Insolvenz droht. Den Anlegern drohen erhebliche finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, Partner bei BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die BaFin hat die Abwicklung angeordnet, weil die betroffenen UDI-Gesellschaften auf der Grundlage von Darlehensverträgen gewerbsmäßig unbedingt rückzahlbare Anlegergelder angenommen haben. Damit haben sie das Einlagengeschäft betrieben, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu haben. Die BaFin-Bescheide sind sofort vollziehbar aber noch nicht bestandskräftig.

Praktisch bedeutet die Abwicklungsanordnung der BaFin, dass die UDI-Gesellschaften die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzahlen müssen. „Ob die Gesellschaften UDI Energie Festzins III und VII dazu in der Lage sind, muss angezweifelt werden. Der Insolvenzantrag der Gesellschaften könnte folgen“, so Rechtsanwalt Seifert. Hintergrund für die Abwicklung der UDI-Gesellschaften ist der, dass die BaFin die vereinbarten Nachrangklauseln wohl für unwirksam erachtet.  „Das ist dann im Insolvenzverfahren ein Vorteil, weil die Forderungen der Gläubiger dann nicht mehr nachrangig, sondern erstrangig behandelt werden“, erklärt Rechtsanwalt Seifert.

Mit der Rückabwicklungsanordnung hat die BaFin zusätzlich einen wichtigen Hinweis veröffentlicht. Sie weist darauf hin, dass ihrer Kenntnis nach, die Anleger der UDI-Gesellschaften angeschrieben werden und einer Abtretung ihrer Forderungen zustimmen. Die BaFin empfiehlt den Anlegern sich anwaltlich beraten zu lassen, bevor sie so einer Vereinbarung zustimmen.

„Die BaFin bezieht sich auf Angebote, die derzeit offenbar den Anlegern von UDI-Nachrangdarlehen gemacht werden. Darin sollen sie einem Schuldenschnitt zustimmen und auf einen großen Teil ihrer Forderungen verzichten. Für die Anleger wäre dies mit erheblichen finanziellen Verlusten verbunden. Auch die BaFin sieht die Angebote offenbar sehr kritisch und hat sich zu diesem ungewöhnlichen Hinweis entschlossen“, so Rechtsanwalt Seifert.

Für die Anleger der UDI-Nachrangdarlehen ist die Situation kritisch, ihnen drohen erhebliche finanzielle Verluste. Sie haben aber auch die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche prüfen zu lassen. Ansprüche können entstanden sein, wenn die Anlagevermittler bzw. Anlageberater nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken der Geldanlage und insbesondere über das Totalverlustrisiko aufgeklärt haben. Forderungen können auch gegen die verantwortlichen Personen der UDI-Gesellschaften beispielsweise wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz entstanden sein.

Bank- und Kapitalanlagerecht

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Die Kanzlei BRÜLLMANN bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
E-Mail: m.seifert@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Ein Inkasso-Unternehmen muss eine Negativmeldung an die Schufa zurückziehen, da es in der Meldung zwischen Hauptforderung und Nebenforderung nicht eindeutig differenziert habe. Solche Meldungen seien unzulässig, entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Urteil vom 22. November 2024 (Az.: 17 U 2/24).

Immobilienprojekte werden immer häufiger über Crowdfunding mit Darlehen von Kleinanlegern finanziert. Scheitert das Projekt, muss das Geld der Anleger nicht verloren sein. Das Landgericht Ravensburg stellte mit Urteil vom 7. Februar 2025 fest, dass die Internetplattform, über die die Gelder der Anleger eingesammelt wurden, in der Haftung steht, wenn sie die Anleger nicht deutlich über ihr Totalverlustrisiko aufgeklärt hat (Az.: 2 O 99/24).

Wer ein Haus kaufen möchte, nimmt dafür in aller Regel einen Kredit bei der Bank auf. Platzt der Hauskauf nach der Kreditaufnahme noch, kann das teure Folgen für den Verbraucher haben, denn die Bank kann eine Nichtabnahmeentschädigung für das nicht benötigte Darlehen verlangen. Allerdings kann auch der Darlehensvermittler in der Haftung stehen.

Für die Anleger der DR Deutsche Rücklagen GmbH wird es bitter: Das Amtsgericht Frankfurt hat am 4. März 2025 das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft eröffnet (Az.: 810 IN 212/25 D-77). Wohnungseigentümergemeinschaften, deren Rücklagen bei der DR Deutsche Rücklagen investiert wurden, müssen nun um ihr Geld fürchten.

Hausverwaltungen haben Rücklagen von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) offenbar ohne Wissen der Eigentümer in riskante Anleihen der DR Deutsche Rücklagen GmbH investiert. Nun fürchten die Wohnungseigentümer um ihr Geld. Denn im Dezember 2024 fällig gewesene Zinszahlungen der DR Deutsche Rücklagen sind scheinbar ausgeblieben. Eine für den 13. Februar 2025 geplante Gläubigerversammlung wurde kurzfristig abgesagt.

Betrügern ist es gelungen, an die sensiblen Bankdaten einer Sparkassen-Kundin zu gelangen und von ihrem Konto knapp 5.000 Euro abzuheben. Nach dem ersten Schock gibt es eine gute Nachricht für die Kundin: Mit Urteil vom 6. Dezember 2024 hat das Amtsgericht Eberswalde entschieden, dass die Sparkasse für den Schaden aufkommen muss (Az.: 2 C 421/23).