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Unwirksame Beitragserhöhung der Generali Krankenversicherung

Die Generali Krankenversicherung muss einem Kläger überzahlte Beiträge erstatten. Das hat das Landgericht Halle mit Urteil vom 18. April 2023 entschieden (Az.: 5 O 433/21). Grund ist, dass die private Krankenversicherung den Grund für die Beitragserhöhung nicht klar genug genannt hat.

Grundsätzlich sind private Krankenversicherungen (PKV) zu Prämienanpassungen berechtigt. Allerdings müssen sie die Beitragserhöhungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2020 ausreichend begründen (Az.: IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19). Das bedeutet, dass die Versicherung darlegen muss, welche Rechnungsgrundlage – die Leistungen der Versicherung, die Sterbewahrscheinlichkeit oder beide – sich dauerhaft so verändert hat, dass die Prämienanpassung erforderlich ist. „Ohne ausreichende Begründung ist die Beitragserhöhung unwirksam und die Versicherungsnehmer können die überzahlten Beiträge zurückfordern“, erklärt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Pauschale Angaben zu den rechtlichen Voraussetzungen für Beitragserhöhungen sind nicht ausreichend. Verschiedene Gerichte haben private Krankenversicherer daher schon zur Rückzahlung der überzahlten Beträge verurteilt. Das LG Halle hat nun entschieden, dass auch eine Beitragserhöhung der Generali Krankenversicherung unwirksam ist, weil sie nicht ausreichend begründet wurde.

In dem Informationsschreiben hieß es lediglich, dass tatsächliche und kalkulierte Ausgaben der Versicherung jedes Jahr ebenso überprüft werden, wie Veränderungen in der durchschnittlichen Lebenserwartung und das dies zu Beitragsanpassungen führen könne. Welche Rechnungsgrundlage sich nun konkret so verändert hat, dass eine Beitragserhöhung erforderlich wurde, wurde hingegen nicht genannt.

Damit habe die Versicherung die gesetzlichen Vorgaben an eine Beitragserhöhung nicht erfüllt und müsse dem Kläger die überzahlten Beiträge erstatten, entschied das LG Halle.

„Privaten Krankenversicherern ist es immer wieder passiert, dass sie Beitragserhöhungen nicht ausreichend begründet haben. Daher kann es sich lohnen zu prüfen, ob die Erhöhungen rechtmäßig erfolgt sind“, so Rechtsanwalt Seifert.

BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet privat Krankenversicherten eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Situation an.

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Aktuelles

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 6. Juli 2026 entschieden, dass ein Vertrag über den Abschluss einer Basisrente (sog. Rürup-Rente) auch elf Jahre nach Abschluss noch wirksam widerrufen werden konnte (Az. 8 U 92/26 Ver). Da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei, sei die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden, stellte das OLG klar.

Jeweils 6.900 Euro hatten die Kläger der Main Compass Consulting GmbH gezahlt, damit diese ihnen die Rückkehr von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ermöglicht. Sie erhalten ihr Geld zuzüglich Zinsen zurück. Das hat das Landgericht Frankfurt mit Urteilen vom 6. August 2026 entschieden (Az. 2-23 O 115/26 und 2-23 O 116/26) entschieden. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Für Versicherte in der privaten Krankenversicherung – PKV - ist es ein Schock: Jahre nach Vertragsschluss erklärt der Versicherer plötzlich den Rücktritt vom Vertrag oder fechtet diesen wegen angeblich verschwiegener Vorerkrankungen an. „Privat Krankenversicherte sind in einer solchen Situation allerdings nicht schutzlos, denn an einen Rücktritt des Versicherers werden hohe Anforderungem gestellt.

Ein Versicherungsnehmer hat seinen Basisrentenversicherungsvertrag, sog. Rürup-Rente, mit der Continentale Lebensversicherung AG erfolgreich widerrufen. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 7. Januar 2026 entschieden (Az. 23 O 7475/25). Die Versicherungsvertrag wird nun rückabgewickelt und der Kläger erhält unterm Strich rund 108.000 Euro plus Zinsen zurück.

Das Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen wird erheblich eingeschränkt. Der Widerruf ist ab dem 19. Juni 2026 grundsätzlich nur noch bis maximal 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss möglich. Damit ist dann auch das sog. ewige Widerrufsrecht praktisch Geschichte. Das betrifft auch die Rürup-Rente. „Besonders problematisch ist hier, dass eine Rürup-Rentenversicherung nicht kündbar ist und der Widerruf daher eine willkommene Option war, um aus dem Vertrag vorzeitig auszusteigen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 21. August 2025 die Rechte von Versicherten gegen eine Berufsunfähigkeitsversicherung insbesondere hinsichtlich der Verweisung auf einen neuen Beruf gestärkt (Az. 11 U 161/24). Es stellte fest, dass die Eintrittspflicht der BU-Versicherung nicht endet, wenn der Versicherungsnehmer inzwischen zwar einen anderen Beruf ausübt, aber spürbar weniger verdient als in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit.