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Vorsicht Phishing-Mails - Betrüger haben Volksbank-Kunden im Visier

Mit dem Betreff „Volksbank Kundeninformationen“ verschicken Betrüger derzeit Phishing-Mails mit dem Ziel sensible Bankdaten abzugreifen und die Konten der Opfer zu plündern. Die Verbraucherzentrale hat bereits vor diesen Phishing-Mails gewarnt. „Volksbank-Kunden müssen aufpassen. Sie sollten keinen Link oder Button in der Mail anklicken und schon gar nicht sensible Bankdaten angeben“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die aktuellen Betrugs-Mails sind professionell gemacht sind. So wird zunächst der Grund für die E-Mail erläutert und Aspekte wie Sicherheit und Privatsphäre angesprochen, bevor die Empfänger aufgefordert werden, ihre Kontodaten auf der Homepage zu evaluieren.

Um es den Kunden leicht zu machen, sollen sie einfach einen Button in der Mail anklicken, der sie angeblich direkt zur Homepage der Volksbank weiterleitet. Dort sollen dann die sensiblem Bankdaten angegeben werden. Rechtanwalt Looser: „Die vermeintliche Homepage ist falsch. Sie dient den Kriminellen nur dazu, an die Bankdaten ihrer Opfer zu gelangen. Weder die Volksbank noch andere Banken würden so vorgehen“, so Rechtsanwalt Looser.

Phishing-Mails sind unterschiedlich gut gemacht. Bei einigen gibt es Hinweise, die auf Fake hindeuten, wie bspw. eine unseriöse Absenderadresse, schlechte Sprache oder unpersönliche Ansprache. Andere sind hingegen so gut gemacht, dass sie kaum als Betrug zu erkennen sind. Doch immer gilt, dass Links oder Buttons in den Mails nicht angeklickt und sensible Bankdaten nicht angegeben werden sollten. Im Zweifel kann auch bei der Bank nachgefragt werden.

Manchmal ist es trotz aller Vorsicht zu spät und gutgläubige Bankkunden sind den Tätern ins Netz gegangen. Dann gilt es, das Konto umgehend zu sperren. Haben die Kriminellen bereits Überweisungen von dem Konto veranlasst, müssen die Opfer nicht auf dem Schaden sitzenbleiben. In der Regel stehen die Banken in der Haftung und müssen für den Schaden aufkommen. Der Kunde haftet nur, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, was aber selten der Fall ist.

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