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Nach Datenleck - LG Oldenburg verurteilt Facebook zu 3.000 Euro Schadenersatz

Schon 2021 wurde bekannt, dass durch ein Datenleck bei Facebook die Daten von Millionen Nutzern erbeutet und im Internet veröffentlicht wurden. Nun haben die ersten Gerichte geschädigten Facebook-Nutzern Schadenersatz zugesprochen. Nach dem LG Zwickau (Az.: 7 O 334/22) hat auch das Landgericht Oldenburg mit Versäumnisurteil vom 18. Oktober 2022 entschieden, dass Facebook einem Nutzer Schadenersatz in einer Höhe von insgesamt 3.000 Euro zahlen muss (Az.: 5 O 1809/22).

„Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig, aber sie zeigen, dass die Gerichte Datenschutzverstöße auch der großen Plattformen nicht mehr durchgehen lassen und betroffene Nutzer Anspruch auf Schadenersatz haben“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Durch das Datenleck bei Facebook waren Unbefugte in den Besitz sensibler personenbezogener Daten gekommen und veröffentlichten die Datensätze in einem Hackerforum im Internet. Namen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Geburtstag und andere persönliche Angaben waren so für unbefugte Dritte leicht abgreifbar. Die betroffen Nutzer können so leicht Opfer von betrügerischen Spam-Mails werden. Allein in Deutschland sollen rund 6 Millionen Nutzer von dem Datenleck betroffen sein. Einer von ihnen klagte mit Erfolg vor dem LG Oldenburg.

Das Gericht verurteilte Facebook bzw. Meta Platforms aufgrund der Datenschutzverstöße zur Zahlung von immateriellen Schadenersatz in Höhe von 2.000 Euro. Gemäß Art. 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) haben Nutzer zudem ein Auskunftsrecht. Diesen Auskunftsanspruch des Klägers habe Facebook nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend erfüllt, so das LG Oldenburg und sprach dem Kläger daher einen weiteren immateriellen Schadenersatz in Höhe von 1.000 Euro zu. Insgesamt hat der Kläger damit Anspruch auf Schadenersatz in einer Höhe von 3.000 Euro. Darüber hinaus muss Facebook dem Kläger auch alle künftigen materiellen Schäden ersetzen, die durch den unbefugten Zugriff Dritter auf die Daten entstehen können.

Facebook-Nutzern, die seit mindestens Anfang 2019 ein Facebook-Konto haben, bietet die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte eine kostenlose und unverbindliche Überprüfung an, ob sie von dem Datenleck betroffen sind und Anspruch auf Schadenersatz haben. „Möglich ist ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 5.000 Euro“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert,

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Rund 7.600 Euro hatte der Kläger für ein Online-Coaching gezahlt. Nun erhält er sein Geld zurück, weil die Anbieterin des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung für Fernunterricht verfügte und der Vertrag somit gemäß § 7 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig ist. Das hat das Landgericht Hildesheim mit Urteil vom 22. Juni 2026 entschieden (Az. 4 O 102/25). 

Rund 7.600 Euro hatte der Kläger für eine Teilnahme an dem Online-Coaching „AMZ Ventures – Inkubator“ gezahlt. Weil die Veranstalter des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügten, müssen sie dem Kläger die Teilnahmegebühr in voller Höhe erstatten. Das hat das Landgericht Ulm mit Urteil vom 15. Juni 2026 entschieden (Az. 3 O 444/25).

Ob Online-Coaching oder -Mentoring – der Name ist nicht entscheidend dafür, ob ein Angebot unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fällt. Wesentlich ist vielmehr das konkrete Leistungsspektrum des Angebots, machte der BGH mit Urteil vom 7. Mai 2026 deutlich und konkretisierte die Voraussetzungen für Fernunterricht (Az. III ZR 142/25).

Die Lambert Akademie Unternehmer-Training GmbH hat keinen Anspruch auf weitere Zahlungen eines Teilnehmers an dem Online-Coaching mit dem Titel „Das 100.000 Euro Experten Business Paket“. Das hat das Landgericht Trier mit Urteil vom 8. Juni 2026 entschieden (Az. 11 O 179/259). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Eine Mandantin von BRÜLLMANN Rechtsanwälte hatte 17.850 Euro in Online-Coachings investiert. Nach einem Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. Mai 2026 (Az.: 2 O 15/26) erhält sie ihr Geld zurück. „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass die mit der Jafari Consulting GmbH geschlossenen Verträge „The Code“ und „Elite“ unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen“ sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert. Da die Anbieterin aber nicht über die erforderliche Zulassung für Fernunterricht verfügte, seien die Verträge nichtig, entschied das LG Kiel.

Eine Teilnehmerin an einem Online-Coaching erhält ihr bereits geleistetes Honorar in Höhe von 24.000 Euro zurück. Das hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 29. April 2026 entschieden (Az. 18 O 11/25). Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die beklagte Anbieterin des Online-Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte und der geschlossene Vertrag daher nichtig sei.