Rückrufservice

Online Coaching - LG Hannover erklärt Vertrag für nichtig

Fällt ein Vertrag über ein Online-Coaching unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG), kann der Vertrag nichtig sein. Das hat das Landgericht Hannover entschieden (Az.: 13 S 23/22). „Für Teilnehmer, die von ihrem Online-Coaching enttäuscht sind, eröffnet sich so die Möglichkeit aus dem Coaching-Vertrag auszusteigen. Das gilt nicht nur, wenn der Vertrag als Verbraucher, sondern auch wenn er als Unternehmer abgeschlossen wurde“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In dem Verfahren am LG Hannover hatte die Beklagte ein zwölfwöchiges Online-Coaching gebucht. Der Abschluss kam im Wege einer Videokonferenz zu Stande. Der Preis in Höhe von 3.000 Euro sollte in drei Raten gezahlt werden. Das Online-Coaching umfasste die Teilnahme an einem Programm über eine Lernplattform. Dabei werden den Teilnehmern regelmäßig Aufgaben gestellt. Zudem gab es wöchentlich ein Live-Seminar über Zoom und die Teilnehmer waren Teil einer exklusiven Facebook-Gruppe.

Nur einen Tag nach Vertragsschluss erklärte die Beklagte den Widerruf des Vertrags. Die Anbieter des Online-Coachings klagten auf Zahlung. Damit hatten sie am LG Hannover jedoch keinen Erfolg.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass es sich bei dem Vertrag zwischen den Parteien um einen Fernunterrichtsvertrag handelt. Dabei sei es unerheblich, ob die Beklagte den Vertrag als Verbraucherin oder als Unternehmerin abgeschlossen hat. Denn das FernUSG sei auch auf Unternehmer anwendbar, stellte das LG Hannover klar.

Nach § 3 Abs. 1 FernUSG a.F. bedarf der Vertrag der Textform. Hier sei der Vertrag aber fernmündlich abgeschlossen worden und somit nichtig, entschied das Gericht. Der Kläger habe daher auch keinen Anspruch auf Zahlung für das Online-Coaching, entschied das Gericht.

Neben dem Landgericht Hannover haben inzwischen auch andere Gerichte entschieden, dass Verträge über Online-Coachings nichtig sein können. So stellte das OLG Celle die Nichtigkeit eines Vertrags über Online-Coaching fest, weil der Coach nicht über die erforderliche Zulassung für Fernlehrgänge gemäß § 12 FernUSG verfügt (Az.: 3 U 85/22). Ähnliche Urteile haben auch die Landgerichte Hamburg (Az.: 304 O 277/22) und Leipzig gesprochen (Az.: 05 O 1598/22). Das Landgericht Stade urteilte, dass ein Online-Coaching-Vertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist (Az.: 3 O 5/22). Rechtsanwalt Seifert hat am Amtsgericht Brühl ein Urteil erstritten, nach dem ein Vertrag über Online-Coaching sittenwidrig und somit nichtig ist (Az.: 22 C 30/23, noch nicht rechtskräftig).

„Online-Coachings halten oft nicht das, was sich die Teilnehmer davon versprochen haben. Dennoch hängen die Teilnehmer in den häufig teuren Verträgen fest. Die Urteile zeigen, dass es Möglichkeiten gibt, um aus einem Online-Coaching-Vertrag auszusteigen“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Betroffenen zum Pauschalpreis von 119,00 EUR (inklusive Auslagen und Umsatzsteuer) eine Ersteinschätzung zu ihren rechtlichen Möglichkeiten an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/betruegerisches-onlinecoaching

Verbraucherrecht

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
E-Mail: m.seifert@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Mehr als 44.000 Euro sollte die Klägerin für ein Online-Coaching bezahlen. Nun  erhält sie ihre bereits geleisteten Ratenzahlungen in Höhe von rund 29.500 Euro zurück und muss auch keine weiteren Zahlungen mehr leisten. Das hat das Landgericht Aurich mit Urteil vom 22. Dezember 2025 entschieden (Az. 3 O 400/25).

Eine Klägerin kann aus ihrem Vertrag über ein Online-Coaching aussteigen. Bereits gezahlte Honorare bekommt sie zurück und weitere vereinbarte Zahlungen muss sie nicht mehr leisten. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 27. November 2025 entschieden (Az. 31 O 5988/25).

Verbraucher können gezahlte Maklerprovisionen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs ggf. zurückfordern. Mit Urteil vom 9. Oktober 2025 entschied der BGH (Az. I ZR 159/24), dass online abgeschlossene Maklerverträgen nichtig sind, wenn der Kunde nicht mit einen eindeutig beschrifteten Button wie „zahlungspflichtig bestellen“ die Annahme des Maklerangebots bestätigt hat. Eine neutrale Beschriftung der Schaltfläche mit  „Senden“ reiche hingegen nicht aus, stellte der BGH klar.

Das Amtsgericht Amberg hat am 27. November 2025 das vorläufige Insolvenzverfahren über die NV Business Consulting GmbH eröffnet (Az. IN 460/25). Die NV Business Consulting GmbH bot u.a. Online-Coachings an. Auch die Teilnehmer der Coachings können auf verschiedenen Ebenen von der Insolvenz betroffen sein.

Das Landgericht Mosbach hat den Anbieter eines Online-Coachings mit Urteil vom 19. November zur Rückzahlung eines bereits gezahlten Honorars verurteilt (Az. 2 O 109/25). Der Kläger habe Anspruch auf die Rückzahlung, weil der Vertrag über das Online-Coaching wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) nichtig sei, entschied das Gericht.

Auch das OLG Köln hat die Rechte von Teilnehmern an Online-Coachings gestärkt. Mit Hinweisbeschluss vom 8. August 2025 (Az. 21 U 13/25) stellte es klar, dass ein Online-Coaching unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen kann und der abgeschlossene Vertrag nichtig ist, wenn der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG verfügt.