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Online Coaching - LG Hannover erklärt Vertrag für nichtig

Fällt ein Vertrag über ein Online-Coaching unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG), kann der Vertrag nichtig sein. Das hat das Landgericht Hannover entschieden (Az.: 13 S 23/22). „Für Teilnehmer, die von ihrem Online-Coaching enttäuscht sind, eröffnet sich so die Möglichkeit aus dem Coaching-Vertrag auszusteigen. Das gilt nicht nur, wenn der Vertrag als Verbraucher, sondern auch wenn er als Unternehmer abgeschlossen wurde“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In dem Verfahren am LG Hannover hatte die Beklagte ein zwölfwöchiges Online-Coaching gebucht. Der Abschluss kam im Wege einer Videokonferenz zu Stande. Der Preis in Höhe von 3.000 Euro sollte in drei Raten gezahlt werden. Das Online-Coaching umfasste die Teilnahme an einem Programm über eine Lernplattform. Dabei werden den Teilnehmern regelmäßig Aufgaben gestellt. Zudem gab es wöchentlich ein Live-Seminar über Zoom und die Teilnehmer waren Teil einer exklusiven Facebook-Gruppe.

Nur einen Tag nach Vertragsschluss erklärte die Beklagte den Widerruf des Vertrags. Die Anbieter des Online-Coachings klagten auf Zahlung. Damit hatten sie am LG Hannover jedoch keinen Erfolg.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass es sich bei dem Vertrag zwischen den Parteien um einen Fernunterrichtsvertrag handelt. Dabei sei es unerheblich, ob die Beklagte den Vertrag als Verbraucherin oder als Unternehmerin abgeschlossen hat. Denn das FernUSG sei auch auf Unternehmer anwendbar, stellte das LG Hannover klar.

Nach § 3 Abs. 1 FernUSG a.F. bedarf der Vertrag der Textform. Hier sei der Vertrag aber fernmündlich abgeschlossen worden und somit nichtig, entschied das Gericht. Der Kläger habe daher auch keinen Anspruch auf Zahlung für das Online-Coaching, entschied das Gericht.

Neben dem Landgericht Hannover haben inzwischen auch andere Gerichte entschieden, dass Verträge über Online-Coachings nichtig sein können. So stellte das OLG Celle die Nichtigkeit eines Vertrags über Online-Coaching fest, weil der Coach nicht über die erforderliche Zulassung für Fernlehrgänge gemäß § 12 FernUSG verfügt (Az.: 3 U 85/22). Ähnliche Urteile haben auch die Landgerichte Hamburg (Az.: 304 O 277/22) und Leipzig gesprochen (Az.: 05 O 1598/22). Das Landgericht Stade urteilte, dass ein Online-Coaching-Vertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist (Az.: 3 O 5/22). Rechtsanwalt Seifert hat am Amtsgericht Brühl ein Urteil erstritten, nach dem ein Vertrag über Online-Coaching sittenwidrig und somit nichtig ist (Az.: 22 C 30/23, noch nicht rechtskräftig).

„Online-Coachings halten oft nicht das, was sich die Teilnehmer davon versprochen haben. Dennoch hängen die Teilnehmer in den häufig teuren Verträgen fest. Die Urteile zeigen, dass es Möglichkeiten gibt, um aus einem Online-Coaching-Vertrag auszusteigen“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Betroffenen zum Pauschalpreis von 119,00 EUR (inklusive Auslagen und Umsatzsteuer) eine Ersteinschätzung zu ihren rechtlichen Möglichkeiten an.

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Aktuelles

Rund 7.600 Euro hatte der Kläger für ein Online-Coaching gezahlt. Nun erhält er sein Geld zurück, weil die Anbieterin des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung für Fernunterricht verfügte und der Vertrag somit gemäß § 7 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig ist. Das hat das Landgericht Hildesheim mit Urteil vom 22. Juni 2026 entschieden (Az. 4 O 102/25). 

Rund 7.600 Euro hatte der Kläger für eine Teilnahme an dem Online-Coaching „AMZ Ventures – Inkubator“ gezahlt. Weil die Veranstalter des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügten, müssen sie dem Kläger die Teilnahmegebühr in voller Höhe erstatten. Das hat das Landgericht Ulm mit Urteil vom 15. Juni 2026 entschieden (Az. 3 O 444/25).

Ob Online-Coaching oder -Mentoring – der Name ist nicht entscheidend dafür, ob ein Angebot unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fällt. Wesentlich ist vielmehr das konkrete Leistungsspektrum des Angebots, machte der BGH mit Urteil vom 7. Mai 2026 deutlich und konkretisierte die Voraussetzungen für Fernunterricht (Az. III ZR 142/25).

Die Lambert Akademie Unternehmer-Training GmbH hat keinen Anspruch auf weitere Zahlungen eines Teilnehmers an dem Online-Coaching mit dem Titel „Das 100.000 Euro Experten Business Paket“. Das hat das Landgericht Trier mit Urteil vom 8. Juni 2026 entschieden (Az. 11 O 179/259). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Eine Mandantin von BRÜLLMANN Rechtsanwälte hatte 17.850 Euro in Online-Coachings investiert. Nach einem Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. Mai 2026 (Az.: 2 O 15/26) erhält sie ihr Geld zurück. „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass die mit der Jafari Consulting GmbH geschlossenen Verträge „The Code“ und „Elite“ unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen“ sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert. Da die Anbieterin aber nicht über die erforderliche Zulassung für Fernunterricht verfügte, seien die Verträge nichtig, entschied das LG Kiel.

Eine Teilnehmerin an einem Online-Coaching erhält ihr bereits geleistetes Honorar in Höhe von 24.000 Euro zurück. Das hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 29. April 2026 entschieden (Az. 18 O 11/25). Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die beklagte Anbieterin des Online-Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte und der geschlossene Vertrag daher nichtig sei.