Rückrufservice

Widerruf eines Kaufvertrags mit Tesla vielfach noch möglich

Nach wie vor haben zahlreiche Tesla-Kunden in Deutschland die Möglichkeit, den Kaufvertrag zu widerrufen und das Fahrzeug zurückzugeben. Möglich wird dies durch einen Fehler in Kaufverträgen, die bis zum 17. April 2023 geschlossen wurden. Tesla hat es in den betroffenen Kaufverträgen versäumt, eine Telefonnummer anzugeben. Dadurch hat sich die Widerrufsfrist um ein Jahr verlängert.

Die verlängerte Widerrufsfrist gilt für den Fall, dass der Kaufvertrag im Wege des Fernabsatzes, online oder telefonisch, abgeschlossen wurde und die Telefonnummer fehlt. Denn Online-Händler, die zur Kontaktaufnahme eine Telefonnummer zur Verfügung stellen, müssen diese auch in der Widerrufsbelehrung angeben. Das hat der EuGH im Mai 2020 entschieden (Az.: C 266/19). Auch die europäische Verbraucherrichtlinie RL 2011/83/EU sieht die Angabe einer Telefonnummer vor.

„Da Tesla es bis Mitte April 2023 versäumt hat, die Telefonnummer in Kaufverträgen anzugeben, hat sich die ursprünglich 14-tägige Widerrufsfrist um ein Jahr verlängert“, erklärt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Von dieser Verlängerung der Widerrufsfrist können immer noch zahlreiche Tesla-Kunden profitieren, die das Fahrzeug als Verbraucher gekauft haben.

Die Telefonnummer fehlte bis zum 17. April 2023 in den Kaufverträgen. Das bedeutet nicht, dass die verlängerte Widerrufsfrist Ende April 2024 in jedem Fall endet. „Entscheidend für den Beginn der Widerrufsfrist ist nicht das Datum des Vertragsabschlusses, sondern das Datum der Fahrzeugübergabe“, sagt Rechtsanwalt Seifert.

Der Widerruf kann für Tesla-Kunden, die aus unterschiedlichen Gründen mit ihrem Fahrzeug unzufrieden sind, eine interessante Option sein. Das gilt umso mehr, da Tesla die Preise reduziert und dadurch auch die Preise für Gebrauchtwagen des US-Herstellers fallen.

Bei einem erfolgreichen Widerruf kann der Verbraucher das Fahrzeug zurückgeben und erhält im Gegenzug sein Geld zurück, ggf. muss er sich für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Die Umweltprämie muss voraussichtlich nicht zurückgezahlt werden, sofern die Förderrichtlinien erfüllt wurden.

BRÜLLMANN Rechtsanwälte gibt Tesla-Kunden zum Pauschalpreis von 119,00 EUR (inklusive Auslagen und Umsatzsteuer) gerne eine Ersteinschätzung zu ihren Widerruf-Möglichkeiten.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/

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Rund 17.000 Euro hatte der Kläger für ein Online-Coaching gezahlt. Nun erhält er sein Geld zurück. Das hat das Landgericht Traunstein mit Urteil vom 30. März 2026 (Az. 3 O 2532/25) entschieden. Der Anbieter des Coachings ist zur Rückzahlung verpflichtet, weil er nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte und der abgeschlossene Vertrag über das Online-Coaching deshalb nichtig ist.

Geld zurück nach Online-Coaching: Ein Soloselbstständiger hatte einen Vertrag über ein Online-Coaching zum Preis von rund 57.000 Euro abgeschlossen. Das Landgericht Paderborn entschied mit Urteil vom 24. Februar 2026 (Az. 2 O 304/25), dass er das Geld zurückerhält, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte und der geschlossene Vertrag daher nichtig sei. 

Coachings gibt es praktisch für alle Lebensbereiche – ob privat oder geschäftlich. Thilo Mischke ist nun in einer Reportage für den TV-Sender „ProSieben“ dem Phänomen nachgegangen. Dabei wird deutlich, dass es neben seriösen Coaches auch reichlich unseriöse Angebote gibt. „Teilnehmer haben aber auch die Möglichkeit, aus einem Vertrag über ein Online-Coaching unter bestimmten Voraussetzungen wieder auszusteigen. Dafür hat der BGH den Weg geebnet“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Für Online-Coaching hatte ein Teilnehmer tief in die Tasche gegriffen und insgesamt über 35.000 Euro für drei verschiedene Programme ausgegeben. Er erhält sein Geld nach einem Urteil des Landgerichts Trier vom 6. Februar 2026 (Az. 11 O 33/25) zurück. Da die Coachings unter Fernunterricht fielen, der Anbieter aber nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte, seien die geschlossenen Verträge nichtig und der Kläger habe Anspruch auf die Rückzahlung seiner geleisteten Zahlungen, so das Gericht.

Wenn ein Online-Coaching unter Fernunterricht fällt, muss der Anbieter über die erforderliche behördliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügen. Ist das nicht der Fall, ist der Vertrag gemäß § 7 FernUSG nichtig. Das hat der Bundesgerichthof mit wegweisenden Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) entschieden.