Rückrufservice

Widerruf eines Kaufvertrags mit Tesla vielfach noch möglich

Nach wie vor haben zahlreiche Tesla-Kunden in Deutschland die Möglichkeit, den Kaufvertrag zu widerrufen und das Fahrzeug zurückzugeben. Möglich wird dies durch einen Fehler in Kaufverträgen, die bis zum 17. April 2023 geschlossen wurden. Tesla hat es in den betroffenen Kaufverträgen versäumt, eine Telefonnummer anzugeben. Dadurch hat sich die Widerrufsfrist um ein Jahr verlängert.

Die verlängerte Widerrufsfrist gilt für den Fall, dass der Kaufvertrag im Wege des Fernabsatzes, online oder telefonisch, abgeschlossen wurde und die Telefonnummer fehlt. Denn Online-Händler, die zur Kontaktaufnahme eine Telefonnummer zur Verfügung stellen, müssen diese auch in der Widerrufsbelehrung angeben. Das hat der EuGH im Mai 2020 entschieden (Az.: C 266/19). Auch die europäische Verbraucherrichtlinie RL 2011/83/EU sieht die Angabe einer Telefonnummer vor.

„Da Tesla es bis Mitte April 2023 versäumt hat, die Telefonnummer in Kaufverträgen anzugeben, hat sich die ursprünglich 14-tägige Widerrufsfrist um ein Jahr verlängert“, erklärt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Von dieser Verlängerung der Widerrufsfrist können immer noch zahlreiche Tesla-Kunden profitieren, die das Fahrzeug als Verbraucher gekauft haben.

Die Telefonnummer fehlte bis zum 17. April 2023 in den Kaufverträgen. Das bedeutet nicht, dass die verlängerte Widerrufsfrist Ende April 2024 in jedem Fall endet. „Entscheidend für den Beginn der Widerrufsfrist ist nicht das Datum des Vertragsabschlusses, sondern das Datum der Fahrzeugübergabe“, sagt Rechtsanwalt Seifert.

Der Widerruf kann für Tesla-Kunden, die aus unterschiedlichen Gründen mit ihrem Fahrzeug unzufrieden sind, eine interessante Option sein. Das gilt umso mehr, da Tesla die Preise reduziert und dadurch auch die Preise für Gebrauchtwagen des US-Herstellers fallen.

Bei einem erfolgreichen Widerruf kann der Verbraucher das Fahrzeug zurückgeben und erhält im Gegenzug sein Geld zurück, ggf. muss er sich für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Die Umweltprämie muss voraussichtlich nicht zurückgezahlt werden, sofern die Förderrichtlinien erfüllt wurden.

BRÜLLMANN Rechtsanwälte gibt Tesla-Kunden zum Pauschalpreis von 119,00 EUR (inklusive Auslagen und Umsatzsteuer) gerne eine Ersteinschätzung zu ihren Widerruf-Möglichkeiten.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/

Verbraucherrecht

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Aktuelles

Das Landgericht Bamberg hat mit Urteil vom 26. März 2025 die automatisierte Bonitätsbewertung der Schufa für rechtswidrig erklärt (Az.: 41 O 749/24 KOIN). Dabei setze es an der EuGH-Entscheidung vom 7. Dezember 2023 (Az. C-634/21) an. Der Europäische Gerichtshof hatte entschieden, dass die Kreditvergabe nicht allein von Scoring-Werten von Wirtschaftsauskunfteien, wie z.B. der Schufa, abhängig gemacht werden darf.

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 10. April 2025 entschieden, dass Auskunfteien wie die Schufa nachweislich bezahlte Forderungen sofort löschen müssen (Az.: 15 U 249/24). Das Landgericht Aachen hat sich dieser Rechtsprechung mit Urteil vom 17. April 2015 angeschlossen (Az. 8 O 224/24).

Die Teilnehmerin an einem Online-Coaching erhält ihre bereits gezahlten Gebühren in Höhe von 1.500 Euro zurück. Das hat das Landgericht München mit Urteil vom 15. Januar 2025 entschieden (Az.: 44 O 16944/23).

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 24. Oktober 2024 entschieden, dass der Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist. Der klagende Teilnehmer hat daher Anspruch auf Rückzahlung seiner bereits geleisteten Gebühren und muss keine weiteren Zahlungen mehr leisten (Az.: 13 U 20/24).

Die Teilnehmerin eines Online-Coachings bekommt ihr Geld zurück. Das hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 18. Dezember 2023 entschieden (Az.: 13 O 2839/23).

Ein Mandant von Brüllmann Rechtsanwälte kann aufatmen: Er erhält 23.800 Euro zurück, die er für ein Online-Coaching gezahlt hatte. Außerdem muss er keine weiteren Zahlungen aus dem Vertrag mehr leisten. Das hat das OLG Stuttgart mit Urteil vom 29. August 2024, Az. 13 U 176/23, (nicht rechtskräftig) so entschieden.