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Vertrag über Online-Coaching wegen Sittenwidrigkeit nichtig - AG Brühl 22 C 30/23

Eine Mandantin von BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist erfolgreich aus einem Vertrag über Online-Coaching ausgestiegen und muss keine weiteren Zahlungen mehr leisten. Das Amtsgericht Brühl hat entschieden, dass der Vertrag über das Online-Coaching sittenwidrig und somit nichtig ist (Az.: 22 C 30/23). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Frau einen Vertrag über ein Online-Coaching bei LUXE Legacy FZCO abgeschlossen. Das Coaching mit dem Namen „6 Figure Goddess - Programm X Mastermind“ beinhaltete eine achtwöchige „Activation“, die ein Gespräch pro Woche zwischen Teilnehmer und Coach vorsieht. Das Coaching sollte zudem strategische Elemente zum Auf- und Ausbau einer Personenmarke und Businessführung beinhalten. Besonders auf der mentalen Ebene sollte das Selbstbewusstsein der Teilnehmer gestärkt werden. Preis: 8.888 Euro.

Die Mandantin hatte an dem achtwöchigen Online-Coaching teilgenommen und in Raten bislang 6.666 Euro bezahlt. LUXE Legacy FZCO, bzw. die Inhaberin Y.B., beauftragte ein Inkasso-Büro mit der Einziehung der letzten Rate. Das Amtsgericht Wedding hat einen entsprechenden Vollstreckungsbescheid auf Antrag ausgestellt und Y.B. klagte auf Zahlung der ausstehenden Rate zuzüglich weiterer Nebenkosten.

„Wir haben für unsere Mandantin die Aufhebung des Vollstreckungsbescheids und Abweisung der weiteren Klage beantragt“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Die Beklagte hatte aufgrund der Erkrankung ihrer Mutter und ihrer finanziellen Lage Bedenken den Coaching-Vertrag abzuschließen. Diese Bedenken habe die Klägerin aber mit dem Argument zerstreut, dass sie durch das Coaching ein Einkommen im sechsstelligen Bereich erzielen könne. Davon ließ sich die Beklagte überzeugen und schloss den Vertrag ab. Das Online-Coaching erwies sich für sie aber schnell als unbrauchbar. Die letzte Rate blieb sie schuldig.

„Nach unserer Auffassung ist der Vertrag über das Online-Coaching sittenwidrig, weil die erbrachten Leistungen in keinem Verhältnis zu dem Preis stehen. Der Vertrag ist daher nichtig und unsere Mandantin zu keinen weiteren Zahlungen verpflichtet“, so Rechtsanwalt Seifert.

Dieser Argumentation schloss sich das Amtsgericht Brühl an. Es entschied, dass der Coaching-Vertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass Sittenwidrigkeit insbesondere dann vermutet wird, wenn der Preis knapp doppelt so hoch ist, wie der Wert der erbrachten Leistung und damit ein besonders grobes und auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe.

Ein solches grobes und auffälliges Missverhältnis liege hier vor, so das Gericht. Dabei sei es unerheblich, dass nach Angaben der Klägerin der Inhalt des Coachings individuell und auf die mentale Ebene ausgerichtet sei. Denn auch bei einem individuellen mentalen Coaching stehen acht Gespräche in einem krassen Missverhältnis zum Gesamtpreis von 8.888 Euro oder 1.111 Euro pro Gespräch. So setze etwa die Gebührenordnung für Psychotherapeuten für eine 50-minütige Einzelbehandlung einen höchsten Abrechnungssatz von 153 Euro an, machte das Gericht deutlich.

„Online-Coachings halten oft nicht, was sie versprechen, und die Kunden hängen in teuren Verträgen fest. Es gibt aber verschiedene Möglichkeiten aus solchen Verträgen auszusteigen“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Betroffenen zum Pauschalpreis von 119,00 EUR (inklusive Auslagen und Umsatzsteuer) eine Ersteinschätzung zu ihren rechtlichen Möglichkeiten an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/betruegerisches-onlinecoaching

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Aktuelles

Mit Urteil vom 7. Juli 2026 (Az. 25 C 671/26) hat das Amtsgericht Augsburg entschieden, dass ein Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist und der Kläger Anspruch auf die Rückzahlung seines Geldes hat. Das Gericht stellte auch fest, dass der Anspruch nicht verjährt ist, obwohl der Vertrag über das Online-Coaching bereits 2019 geschlossen worden war.

Fast 18.000 Euro hatte der Kläger für ein Online-Coaching bezahlt. Nach einem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. Juli 2026 (Az. 4 O 374/25) erhält er sein Geld zurück. Grund ist, dass der Anbieter des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte. Somit sei der geschlossene Vertrag über das Online-Coaching nichtig, entschied das LG Duisburg.

Rund 7.600 Euro hatte der Kläger für ein Online-Coaching gezahlt. Nun erhält er sein Geld zurück, weil die Anbieterin des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung für Fernunterricht verfügte und der Vertrag somit gemäß § 7 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig ist. Das hat das Landgericht Hildesheim mit Urteil vom 22. Juni 2026 entschieden (Az. 4 O 102/25). 

Rund 7.600 Euro hatte der Kläger für eine Teilnahme an dem Online-Coaching „AMZ Ventures – Inkubator“ gezahlt. Weil die Veranstalter des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügten, müssen sie dem Kläger die Teilnahmegebühr in voller Höhe erstatten. Das hat das Landgericht Ulm mit Urteil vom 15. Juni 2026 entschieden (Az. 3 O 444/25).

Ob Online-Coaching oder -Mentoring – der Name ist nicht entscheidend dafür, ob ein Angebot unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fällt. Wesentlich ist vielmehr das konkrete Leistungsspektrum des Angebots, machte der BGH mit Urteil vom 7. Mai 2026 deutlich und konkretisierte die Voraussetzungen für Fernunterricht (Az. III ZR 142/25).

Die Lambert Akademie Unternehmer-Training GmbH hat keinen Anspruch auf weitere Zahlungen eines Teilnehmers an dem Online-Coaching mit dem Titel „Das 100.000 Euro Experten Business Paket“. Das hat das Landgericht Trier mit Urteil vom 8. Juni 2026 entschieden (Az. 11 O 179/259). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.