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Online-Sportwetten OLG Karlsruhe - Spieler erhält 134.000 Euro zurück

Fast 134.000 Euro hatte ein Spieler bei Online-Sportwetten verzockt. Nun kann er aufatmen. Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 19. Dezember 2023 entschieden, dass die Veranstalterin der Sportwetten den Verlust vollständig ersetzen muss, da sie im streitgegenständlichen Zeitraum nicht über die erforderliche Lizenz verfügte, um in Deutschland Online-Sportwetten anzubieten zu dürfen (Az.: 19 U 48/23).

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe fügt sich nahtlos in eine inzwischen lange Liste von Gerichtsurteilen ein, nach denen Spieler ihre Verluste aus verbotenen Online-Sportwetten von den Veranstaltern zurückfordern können. „Hintergrund ist, dass Online-Glücksspiele in Deutschland bis zum 30. Juni 2021 grundsätzlich verboten waren. Sportwetten im Internet waren da keine Ausnahme. Allerdings konnten die Behörden den Anbietern der Online-Sportwetten eine Genehmigung erteilen. Eine solche Erlaubnis lag in vielen Fällen aber nicht vor. Konsequenz daraus ist, dass die abgeschlossenen Verträge nichtig sind und die Spieler ihre verlorenen Einsätze zurückfordern können“, erklärt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In dem Fall vor dem OLG Karlsruhe hatte der Kläger über eine deutschsprachige Webseite der Beklagten von November 2019 bis zum 8. Oktober 2020 an Online-Sportwetten teilgenommen und dabei insgesamt 134.390 Euro verloren. Die Beklagte verfügte in diesem Zeitraum nicht über die erforderliche Lizenz, um ihre Online-Sportwetten in Deutschland oder Baden-Württemberg anbieten zu dürfen. Eine solche Erlaubnis wurde ihr erst am 9. Oktober 2020 erteilt.

Der Kläger wusste hingegen nicht, dass das Angebot der Sportwetten im Internet illegal war. Dies sei für ihn aufgrund der umfangreichen Werbung für Online-Sportwetten und mangels klarer Hinweise nicht ersichtlich gewesen. Als er von dem Verbot erfuhr, klagte er auf Rückzahlung seines Verlusts.

Seine Klage hatte schon in erster Instanz am Landgericht Heidelberg Erfolg. Das OLG Karlsruhe bestätigte diese Entscheidung im Berufungsverfahren.

Das Oberlandesgericht führte aus, dass die Beklagte mit ihrem Angebot von Sportwetten gegen das Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen habe. Für Online-Sportwetten hätten die Behörden zwar eine Erlaubnis erteilen können. Über eine solche Genehmigung habe die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum aber unstreitig nicht verfügt. Die abgeschlossenen Verträge mit dem Kläger seien somit nichtig, stellte das OLG klar. Die Beklagte habe die Wetteinsätze daher ohne rechtlichen Grund erlangt und müsse dem Kläger seinen Verlust vollständig erstatten, bestätigte das OLG Karlsruhe die erstinstanzliche Entscheidung.

Nach § 4 Abs. 5 Glücksspielstaatsvertrag 2012 hätten die Behörden zwar eine Erlaubnis für Online-Sportwetten erteilen können. An diesem Erlaubnisvorbehalt seien aber Voraussetzungen, die dem Schutz der Spieler dienen, geknüpft gewesen. So hätte u.a. der Ausschluss minderjähriger oder gesperrter Spieler gewährleistet sein müssen. Ebenso hätten Spieler einen Höchsteinsatz von 1.000 Euro im Monat nicht überschreiten dürfen. Diese und weitere Voraussetzungen habe die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfüllt. Daher war ihr Angebot rechtswidrig und nicht genehmigungsgfähig. Dass sie später eine Erlaubnis für ihr Angebot in Deutschland erhalten habe, sei unerheblich stellte das OLG Karlsruhe klar.

Weiter führte das OLG aus, dass das Verbot von Online-Glücksspielen legitime Ziele des Gemeinwohls wie den Jugend- und Spielerschutz oder die Bekämpfung von Spielsucht und Begleitkriminalität verfolge. Das Verbot verstoße somit auch nicht gegen europäisches Recht.

Dem Rückzahlungsanspruch des Kläger stehe auch nicht entgegen, dass er an illegalen Online-Sportwetten teilgenommen hat. Er habe überzeugend dargelegt, dass er das Verbot nicht kannte. Die Beklagte habe auch nicht das Gegenteil dargelegt, so das OLG.

Durch die Reform des Glücksspielstaatsvertrags wurde das Verbot von Online-Glücksspielen zum 1. Juli 2021 zwar leicht gelockert. „Ohne eine in Deutschland gültige Lizenz waren und sind Online-Glücksspiele inkl. Online-Sportwetten aber verboten. Daher haben Spieler in vielen Fällen gute Chancen, ihr schon verloren geglaubtes Geld zurückzufordern“, sagt Rechtsanwalt Seifert.

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Aktuelles

Der BGH hat für klare Verhältnisse gesorgt und mit Urteilen vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) bzw. vom 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24) deutlich gemacht, dass Verträge über Online-Coaching oder Mentoring-Programme unter bestimmten Voraussetzungen nichtig sind. „Teilnehmer sind dann zu keinen Zahlungen aus dem Vertrag verpflichtet und können bereits geleistete Honorare zurückverlangen. Allerdings muss die Verjährung der Ansprüche im Blick behalten werden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das Landgericht Schweinfurt hat mit Urteil vom 29. September 2025 (Az. 21 O 161/25) bestätigt, dass der Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, weil die Anbieterin nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte. Die Klägerin hat somit Anspruch auf Rückzahlung einer bereits geleisteten Rate und muss keine weiteren Zahlungen mehr leisten.

Der Bundesgerichtshof hat erneut deutlich gemacht, dass Verträge über ein Online-Coaching unter bestimmten Voraussetzungen nichtig sein können. Mit Urteil vom 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24) hat der BGH die Revision gegen ein Urteil des OLG Oldenburg zurückgewiesen und bestätigt, dass ein Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte.

11.900 Euro hatte ein Mandant von Brüllmann Rechtsanwälte für ein Online-Coaching bei der NV Business Consulting GmbH gezahlt. Er bekommt sein Geld zurück. Das hat das Landgericht Kiel mit Urteil vom 15. Oktober 2025 entschieden (Az. 12 O 138/25). „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass es sich bei dem Online-Coaching um Fernunterricht handelt.

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 11. September 2025 (Az. 326 O 396/24) entschieden, dass der Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte.

Der BGH hat mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) den Weg für den Ausstieg aus vielen Online-Coachings und Mentoring-Programmen geebnet. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die Verträge nichtig sind, wenn sie unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen und der Anbieter nicht über die erforderliche behördliche Zulassung verfügt.