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Online-Sportwetten OLG Karlsruhe - Spieler erhält 134.000 Euro zurück

Fast 134.000 Euro hatte ein Spieler bei Online-Sportwetten verzockt. Nun kann er aufatmen. Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 19. Dezember 2023 entschieden, dass die Veranstalterin der Sportwetten den Verlust vollständig ersetzen muss, da sie im streitgegenständlichen Zeitraum nicht über die erforderliche Lizenz verfügte, um in Deutschland Online-Sportwetten anzubieten zu dürfen (Az.: 19 U 48/23).

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe fügt sich nahtlos in eine inzwischen lange Liste von Gerichtsurteilen ein, nach denen Spieler ihre Verluste aus verbotenen Online-Sportwetten von den Veranstaltern zurückfordern können. „Hintergrund ist, dass Online-Glücksspiele in Deutschland bis zum 30. Juni 2021 grundsätzlich verboten waren. Sportwetten im Internet waren da keine Ausnahme. Allerdings konnten die Behörden den Anbietern der Online-Sportwetten eine Genehmigung erteilen. Eine solche Erlaubnis lag in vielen Fällen aber nicht vor. Konsequenz daraus ist, dass die abgeschlossenen Verträge nichtig sind und die Spieler ihre verlorenen Einsätze zurückfordern können“, erklärt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In dem Fall vor dem OLG Karlsruhe hatte der Kläger über eine deutschsprachige Webseite der Beklagten von November 2019 bis zum 8. Oktober 2020 an Online-Sportwetten teilgenommen und dabei insgesamt 134.390 Euro verloren. Die Beklagte verfügte in diesem Zeitraum nicht über die erforderliche Lizenz, um ihre Online-Sportwetten in Deutschland oder Baden-Württemberg anbieten zu dürfen. Eine solche Erlaubnis wurde ihr erst am 9. Oktober 2020 erteilt.

Der Kläger wusste hingegen nicht, dass das Angebot der Sportwetten im Internet illegal war. Dies sei für ihn aufgrund der umfangreichen Werbung für Online-Sportwetten und mangels klarer Hinweise nicht ersichtlich gewesen. Als er von dem Verbot erfuhr, klagte er auf Rückzahlung seines Verlusts.

Seine Klage hatte schon in erster Instanz am Landgericht Heidelberg Erfolg. Das OLG Karlsruhe bestätigte diese Entscheidung im Berufungsverfahren.

Das Oberlandesgericht führte aus, dass die Beklagte mit ihrem Angebot von Sportwetten gegen das Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen habe. Für Online-Sportwetten hätten die Behörden zwar eine Erlaubnis erteilen können. Über eine solche Genehmigung habe die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum aber unstreitig nicht verfügt. Die abgeschlossenen Verträge mit dem Kläger seien somit nichtig, stellte das OLG klar. Die Beklagte habe die Wetteinsätze daher ohne rechtlichen Grund erlangt und müsse dem Kläger seinen Verlust vollständig erstatten, bestätigte das OLG Karlsruhe die erstinstanzliche Entscheidung.

Nach § 4 Abs. 5 Glücksspielstaatsvertrag 2012 hätten die Behörden zwar eine Erlaubnis für Online-Sportwetten erteilen können. An diesem Erlaubnisvorbehalt seien aber Voraussetzungen, die dem Schutz der Spieler dienen, geknüpft gewesen. So hätte u.a. der Ausschluss minderjähriger oder gesperrter Spieler gewährleistet sein müssen. Ebenso hätten Spieler einen Höchsteinsatz von 1.000 Euro im Monat nicht überschreiten dürfen. Diese und weitere Voraussetzungen habe die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfüllt. Daher war ihr Angebot rechtswidrig und nicht genehmigungsgfähig. Dass sie später eine Erlaubnis für ihr Angebot in Deutschland erhalten habe, sei unerheblich stellte das OLG Karlsruhe klar.

Weiter führte das OLG aus, dass das Verbot von Online-Glücksspielen legitime Ziele des Gemeinwohls wie den Jugend- und Spielerschutz oder die Bekämpfung von Spielsucht und Begleitkriminalität verfolge. Das Verbot verstoße somit auch nicht gegen europäisches Recht.

Dem Rückzahlungsanspruch des Kläger stehe auch nicht entgegen, dass er an illegalen Online-Sportwetten teilgenommen hat. Er habe überzeugend dargelegt, dass er das Verbot nicht kannte. Die Beklagte habe auch nicht das Gegenteil dargelegt, so das OLG.

Durch die Reform des Glücksspielstaatsvertrags wurde das Verbot von Online-Glücksspielen zum 1. Juli 2021 zwar leicht gelockert. „Ohne eine in Deutschland gültige Lizenz waren und sind Online-Glücksspiele inkl. Online-Sportwetten aber verboten. Daher haben Spieler in vielen Fällen gute Chancen, ihr schon verloren geglaubtes Geld zurückzufordern“, sagt Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Spielern zum Pauschalpreis von 119,00 EUR (inklusive Auslagen und Umsatzsteuer) eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

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Aktuelles

Mit Urteil vom 7. Juli 2026 (Az. 25 C 671/26) hat das Amtsgericht Augsburg entschieden, dass ein Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist und der Kläger Anspruch auf die Rückzahlung seines Geldes hat. Das Gericht stellte auch fest, dass der Anspruch nicht verjährt ist, obwohl der Vertrag über das Online-Coaching bereits 2019 geschlossen worden war.

Fast 18.000 Euro hatte der Kläger für ein Online-Coaching bezahlt. Nach einem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. Juli 2026 (Az. 4 O 374/25) erhält er sein Geld zurück. Grund ist, dass der Anbieter des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte. Somit sei der geschlossene Vertrag über das Online-Coaching nichtig, entschied das LG Duisburg.

Rund 7.600 Euro hatte der Kläger für ein Online-Coaching gezahlt. Nun erhält er sein Geld zurück, weil die Anbieterin des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung für Fernunterricht verfügte und der Vertrag somit gemäß § 7 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig ist. Das hat das Landgericht Hildesheim mit Urteil vom 22. Juni 2026 entschieden (Az. 4 O 102/25). 

Rund 7.600 Euro hatte der Kläger für eine Teilnahme an dem Online-Coaching „AMZ Ventures – Inkubator“ gezahlt. Weil die Veranstalter des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügten, müssen sie dem Kläger die Teilnahmegebühr in voller Höhe erstatten. Das hat das Landgericht Ulm mit Urteil vom 15. Juni 2026 entschieden (Az. 3 O 444/25).

Ob Online-Coaching oder -Mentoring – der Name ist nicht entscheidend dafür, ob ein Angebot unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fällt. Wesentlich ist vielmehr das konkrete Leistungsspektrum des Angebots, machte der BGH mit Urteil vom 7. Mai 2026 deutlich und konkretisierte die Voraussetzungen für Fernunterricht (Az. III ZR 142/25).

Die Lambert Akademie Unternehmer-Training GmbH hat keinen Anspruch auf weitere Zahlungen eines Teilnehmers an dem Online-Coaching mit dem Titel „Das 100.000 Euro Experten Business Paket“. Das hat das Landgericht Trier mit Urteil vom 8. Juni 2026 entschieden (Az. 11 O 179/259). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.