Rückrufservice

Verbotenes Online Glücksspiel - Online Casino muss Spieler 60.500 Euro zurückzahlen

05.02.2024

Zahlreiche Gerichte haben bereits entschieden, dass Spieler ihre Verluste aus Online-Glücksspielen zurückfordern können, wenn die Betreiber der Online-Casinos nicht über die in Deutschland erforderliche Erlaubnis für ihr Angebot verfügten. Diese Rechtsprechung hat auch das OLG Brandenburg mit Urteil vom 16. Oktober 2023 bestätigt (Az.: 2 U 36/22). Der klagende Spieler hat demnach Anspruch auf Rückerstattung seiner Verluste in Höhe von rund 60.500 Euro.

Der Verlust ist dem Kläger entstanden als er zwischen 2017 und 2019 über eine deutschsprachige Internetseite der beklagten Betreiberin des Online-Casinos an Glücksspielen im Internet teilnahm. Er spielte von seiner Wohnung in Deutschland aus und tätigte seine Spieleinsätze von einem in Deutschland geführten Girokonto. Die Beklagte hatte für ihr Angebot im streitgegenständlichen Zeitraum allerdings nicht die in Deutschland erforderliche Lizenz. Gemäß dem Glücksspielstaatsvertrag waren Online-Glücksspiele in Deutschland bis zum 30. Juni 2021 grundsätzlich verboten. Dieses Verbot war dem Kläger jedoch nicht bekannt.

Als er davon erfuhr, verlangte er von der Beklagten die Rückerstattung seines Verlusts, da die geschlossen Spielverträge nichtig seien. Das Landgericht Potsdam hatte in erster Instanz bereits entschieden, dass die Beklagte den Verlust ersetzen muss.

Mit ihrer Berufung scheiterte die Beklagte am OLG Brandenburg. Sie habe die Spieleinsätze ohne Rechtsgrund erhalten und müsse dem Kläger daher seinen Verlust erstatten, so das OLG. Mit ihrem Angebot habe die Beklagte gegen das Verbot von Online-Glücksspielen gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag verstoßen. Die abgeschlossenen Spielverträge seien daher gemäß § 134 BGB nichtig, so dass der Kläger Anspruch auf die Rückzahlung seines Verlustes habe, führte das OLG aus.

Den Einwand der Beklagten, dass das grundsätzliche Verbot von Online-Glücksspielen gegen europäisches Recht verstoße, ließ das Gericht nicht gelten. Gemäß der europäischen Rechtsprechung komme den Mitgliedsstaaten der EU ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu, wenn mit den Maßnahmen Ziele des Gemeinwohls wie Betrugsvorbeugung oder Schutz der Spieler vor übermäßigen Ausgaben für das Spielen verfolgt werden, so das OLG. Das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag schränke zwar die Dienstleistungsfreiheit der Glücksspielanbieter ein. Diese Einschränkung sei aber gerechtfertigt und verhältnismäßig, weil mit dem Verbot höhere Ziele des Gemeinwohls verfolgt wurden, machte das OLG Brandenburg deutlich.

Das Gericht führte weiter aus, dass es nicht ersichtlich sei, dass der Kläger das Verbot von Online-Glücksspielen kannte oder er sich dieser Kenntnis leichtfertig verschlossen habe. Daher stehe seine Teilnahmen an illegalen Online-Glücksspielen seinem Anspruch auf Rückzahlung der Verluste nicht im Wege, so das OLG Brandenburg.

„Wie das OLG Brandenburg haben schon zahlreiche Gerichte in Deutschland entschieden, dass die Anbieter verbotener Online-Glücksspiele den Spielern ihren Verlust erstatten müssen. Daran ändert auch die Lockerung des Verbots zum 1. Juli 2021 nichts. Zumal weiterhin zwingend eine in Deutschland gültige Lizenz erforderlich ist, um Online-Glücksspiele auch in Deutschland anbieten zu dürfen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Spielern zum Pauschalpreis von 100 Euro zzgl. MwSt. eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
E-Mail: m.seifert@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
Aktuelles
22.02.2024

Mehr als 180.000 Euro hatte ein Spieler bei Sportwetten im Internet verzockt. Nach einem Urteil des OLG Köln vom 17. November 2023 muss die Anbieterin der Sportwetten ihm den Verlust erstatten, da sie im streitgegenständlichen Zeitraum nicht über die erforderliche Genehmigung verfügte, um Online-Sportwetten in Deutschland anbieten zu dürfen (Az.: 19 U 123/22).
09.02.2024

Fällt ein Vertrag über ein Online-Coaching unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG), kann der Vertrag nichtig sein. Das hat das Landgericht Hannover entschieden (Az.: 13 S 23/22). „Für Teilnehmer, die von ihrem Online-Coaching enttäuscht sind, eröffnet sich so die Möglichkeit aus dem Coaching-Vertrag auszusteigen. Das gilt nicht nur, wenn der Vertrag als Verbraucher, sondern auch wenn er als Unternehmer abgeschlossen wurde“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
05.02.2024

Zahlreiche Gerichte haben bereits entschieden, dass Spieler ihre Verluste aus Online-Glücksspielen zurückfordern können, wenn die Betreiber der Online-Casinos nicht über die in Deutschland erforderliche Erlaubnis für ihr Angebot verfügten. Diese Rechtsprechung hat auch das OLG Brandenburg mit Urteil vom 16. Oktober 2023 bestätigt (Az.: 2 U 36/22). Der klagende Spieler hat demnach Anspruch auf Rückerstattung seiner Verluste in Höhe von rund 60.500 Euro.
30.01.2024

Nach wie vor haben zahlreiche Tesla-Kunden in Deutschland die Möglichkeit, den Kaufvertrag zu widerrufen und das Fahrzeug zurückzugeben. Möglich wird dies durch einen Fehler in Kaufverträgen, die bis zum 17. April 2023 geschlossen wurden. Tesla hat es in den betroffenen Kaufverträgen versäumt, eine Telefonnummer anzugeben. Dadurch hat sich die Widerrufsfrist um ein Jahr verlängert.
24.01.2024

Fast 134.000 Euro hatte ein Spieler bei Online-Sportwetten verzockt. Nun kann er aufatmen. Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 19. Dezember 2023 entschieden, dass die Veranstalterin der Sportwetten den Verlust vollständig ersetzen muss, da sie im streitgegenständlichen Zeitraum nicht über die erforderliche Lizenz verfügte, um in Deutschland Online-Sportwetten anzubieten zu dürfen (Az.: 19 U 48/23).
18.01.2024

Eine Mandantin von BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist erfolgreich aus einem Vertrag über Online-Coaching ausgestiegen und muss keine weiteren Zahlungen mehr leisten. Das Amtsgericht Brühl hat entschieden, dass der Vertrag über das Online-Coaching sittenwidrig und somit nichtig ist (Az.: 22 C 30/23). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.