Mehr als 180.000 Euro hatte ein Spieler bei Sportwetten im Internet verzockt. Nach einem Urteil des OLG Köln vom 17. November 2023 muss die Anbieterin der Sportwetten ihm den Verlust erstatten, da sie im streitgegenständlichen Zeitraum nicht über die erforderliche Genehmigung verfügte, um Online-Sportwetten in Deutschland anbieten zu dürfen (Az.: 19 U 123/22).
„Mit ihrem Angebot hatte die beklagte Veranstalterin der Online-Sportwetten gegen das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen. Demnach waren Online-Glücksspiele in Deutschland bis zum 1. Juli 2021 grundsätzlich verboten. Dieses Verbot umfasste auch Sportwetten im Internet“, erklärt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Bei Online-Sportwetten gab es allerdings den Unterschied, dass die Behörden den Veranstaltern der Sportwetten im Internet eine Erlaubnis erteilen konnten.
Über eine solche Genehmigung verfügte die Beklagte hier allerdings nicht. Dennoch machte sie über deutschsprachige Webseiten Online-Sportwetten auch für Spieler in Deutschland leicht zugänglich. Über eine solche Internetdomain nahm der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall zischen März 2018 und Februar 2019 an Sportwetten im Internet teil und verlor dabei unterm Strich rund 181.600 Euro. Dass Online-Glücksspiele und somit auch Online-Sportwetten in diesem Zeitraum verboten waren, wusste er nicht. Er forderte von der Anbieterin der Sportwetten die Rückzahlung seiner Verluste.
Die Klage hatte am OLG Köln Erfolg, der Kläger habe Anspruch auf die vollständige Rückzahlung seines Verlusts, entschied das Gericht. Zur Begründung führte es aus, dass die Beklagte gegen das Verbot von Online-Glücksspielen gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag verstoßen habe. Die abgeschlossenen Verträge mit dem Kläger seien daher gemäß § 134 BGB nichtig. Somit habe die Beklagte die Wetteinsätze ohne rechtlichen Grund erlangt und müsse den Verlust ersetzen. Dagegen spreche auch nicht, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Erlaubnis für Online-Sportwetten erteilt werden konnte. Denn über eine solche Erlaubnis habe die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum gerade nicht verfügt, machte das Gericht deutlich.
Das OLG stellte weiter klar, dass das Verbot von Online-Glücksspielen in Deutschland mit europäischen Recht vereinbar ist. Ebenso wenig könne sich die Beklagte auf eine Duldung von Online-Sportwetten berufen. Denn ein zivilrechtlicher Anspruch hänge nicht davon ab, ob mit einer Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten durch die Behörden zu rechnen ist.
Dass der Kläger an verbotenen Online-Glücksspielen teilgenommen hat, stehe seinem Rückzahlungsanspruch nicht entgegen. Dies sei nur der Fall, wenn er vorsätzlich gegen das Verbot verstoßen oder sich der Kenntnis des Verbots leichtfertig verschlossen hätte. Davon könne hier nicht ausgegangen werden. Vielmehr habe der Kläger dargelegt, dass er nicht wusste, dass das Angebot der Beklagten illegal war. Auch die insofern beweisbelastete Beklagte habe nicht das Gegenteil dargelegt, so das OLG Köln.
„So wie das OLG Köln haben inzwischen zahlreiche Gerichte entschieden, dass Spieler ihre Verluste aus verbotenen Online-Glücksspielen zurückfordern können. Das kann auch für Verluste gelten, die erst nach dem 30. Juni 2021 entstanden sind. Denn auch wenn das Verbot von Online-Glücksspielen gelockert wurde, muss der Anbieter zwingend über eine in Deutschland gültige Lizenz verfügen. Ansonsten ist das Glücksspiel-Angebot illegal“, so Rechtsanwalt Seifert.
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