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OLG Köln stärkt Verbraucher beim Widerspruch der Lebensversicherung

Es kann eine Reihe von Gründen geben, dass Verbraucher sich von ihrer Lebensversicherung trennen möchten. Eine Möglichkeit dazu kann der Widerruf bzw. Widerspruch der Lebensversicherung sein, der finanziell in der Regel deutlich lukrativer ist als die vorzeitige Kündigung. Das OLG Köln hat mit Urteil vom 28. April 2023 die Position der Versicherungsnehmer beim Widerspruch gestärkt (Az.: 20 U 261/21).

Eine häufige Reaktion der Versicherer ist, den Widerspruch nicht anzuerkennen. „Davon sollten sich Versicherungsnehmer nicht abschrecken lassen, da der Widerspruch in vielen Fällen möglich ist“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Aber auch wenn der Versicherer sich kooperativ zeigt, sollte genau hingeschaut werden, damit die Versicherungsgesellschaft den Betrag, der dem Versicherungsnehmer nach einem erfolgreichen Widerspruch zustehen würde, nicht drückt.

In dem Fall vor dem OLG Köln wurden sich Versicherungsnehmerin und Versicherer über die Rückzahlungssumme nicht einig. Die Kundin hatte eine fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen und später den Widerspruch erklärt. Der Versicherer zeigte sich zunächst entgegenkommend und bot die Rückabwicklung des Vertrags an. Doch als es ums Geld, sprich um die Höhe der Rückzahlung an die Kundin ging, hörte die Freundschaft auf. Die Parteien fanden zu keiner gütlichen Einigung und so landete der Widerspruch schließlich vor dem OLG Köln.

Die Versicherungsgesellschaft hatte sich vor Gericht darauf berufen, dass sie den Widerspruch nicht anerkannt habe und die Rückabwicklung des Vertrags nur bei einer außergerichtlichen Einigung angeboten habe. Dieser Argumentation machte das OLG Köln jedoch einen Strich durch die Rechnung. Die Versicherungsgesellschaft hatte den Widerspruch schriftlich bestätigt und die Rückabwicklung des Vertrags angeboten. Daran müsse sie sich festhalten lassen und die Kundin habe darauf vertrauen dürfen, dass ihr Widerspruch wirksam erfolgt ist, so das Gericht. Der Versicherungsgeber könne nicht nachträglich argumentieren, dass der Widerspruch unwirksam erfolgt sei. Die Versicherungsnehmerin habe daher Anspruch auf die Rückabwicklung der Police.

Das heißt, dass sie Anspruch auf die Rückzahlung ihrer geleisteten Prämien hat. Anders als bei einer Kündigung kann der Versicherer Abschluss- und Verwaltungskosten nicht auf den Versicherungsnehmer umlegen und muss sie allein tragen. „Das macht den Widerspruch deutlich lukrativer als die Kündigung der Police, bei der der Versicherungsnehmer nur den in der Regel enttäuschenden Rückkaufswert erhält“, so Rechtsanwalt Seifert.

Der Widerruf bzw. Widerspruch der Lebensversicherung ist grundsätzlich möglich, wenn der Versicherer nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht aufgeklärt hat. Das hat zur Folge, dass die Widerspruchsfrist nie in Lauf gesetzt wurde und der Widerspruch noch Jahre nach Abschluss der Lebensversicherung möglich ist – selbst dann, wenn die Police bereits gekündigt wurde und der Versicherungsnehmer den Rückkaufswert schon erhalten hat.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte gibt Ihnen gerne eine kostenlose Ersteinschätzung zu ihren Möglichkeiten, den Widerspruch der Lebensversicherung oder Rentenversicherung zu erklären.

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