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Online-Coaching - Ausstieg aus dem Vertrag

Coachings werden praktisch für alle Lebenslagen angeboten. Neben seriösen Anbietern gibt es auch unter den Online-Coaches schwarze Schafe, die vollmundig schnell große Erfolge versprechen und am Ende enttäuschte Teilnehmer zurücklassen. Für sie war das Online-Coaching nicht nur unbrauchbar, sie sitzen zum Teil auch noch in kostspieligen Verträgen fest. „Es gibt aber verschiedene Möglichkeiten, aus einem unbrauchbaren Coaching-Vertrag auszusteigen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Am besten ist es natürlich erst gar nicht in eine Coaching-Falle zu tappen. Dazu können einige Warnzeichen beachtet werden. Unseriöse Anbieter versuchen ihre Kunden häufig durch großspurige, teilweise unrealistische Versprechungen anzulocken. Innerhalb kürzester Zeit sollen große Erfolge und großartige Gewinne erzielt werden. Bei solchen Angeboten empfiehlt sich immer eine gewisse Skepsis. Daher sollte genau nachgefragt werden, wie die Erfolge erzielt werden und welche Inhalte das Coaching genau bietet und wie es zu den persönlichen Anforderungen passt. „Werden diese Fragen nicht beantwortet und bleibt alles intransparent und vage sollten Kunden sehr vorsichtig sein“, so Rechtsanwalt Seifert.

Ein Hinweis auf ein unseriöses Angebot ist auch, wenn die potenziellen Kunden unter Zeitdruck gesetzt und zum Vertragsabschluss gedrängt werden. „Die Teilnahme an einem Online-Coaching ist regelmäßig mit hohen Kosten verbunden. Daher sollten Kunden immer erst in Ruhe darüber nachdenken und sich nicht durch vermeintliche Angebote locken lassen“, so Rechtsanwalt Seifert.

Zudem sollte sowohl beim Inhalt als auch bei den Kosten für das Online-Coaching auf Transparenz geachtet werden. Inhalte und Honorar müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Trotz aller Vorsicht kann es natürlich zum Abschluss eines Coaching-Vertrags mit einem unseriösen Anbieter kommen. Dann gibt es Möglichkeiten, aus dem Vertrag auszusteigen. Wurde der Coaching-Vertag als Verbraucher geschlossen, kann die Möglichkeit bestehen, dass noch der Widerruf möglich ist. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, sofern der Vertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel zustande gekommen ist. Wurde der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht aufgeklärt, verlängert sich die Widerrufsfrist automatisch um ein Jahr.

Zwischen Angebot und Leistung kann bei Coaching-Verträgen ein krasses Missverhältnis bestehen. Ist das der Fall, kann Sittenwidrigkeit oder Wucher vorliegen. Dann ist der geschlossene Vertrag nichtig.

Zudem hat das OLG Celle den Ausstieg aus Online-Coaching-Verträgen – auch für Gewerbetreibende – weit aufgemacht. Mit Urteil vom 1. März 2023 machte es deutlich, dass ein Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, wenn der Coach oder der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung für Fernlehrgänge gemäß § 12 FernUSG (Fernunterrichtsschutzgesetz) verfügt (Az.: 3 U 85/22). Diese Zulassung dürfte nur in seltenen Fällen vorliegen. Weiter stellte das OLG Celle klar, dass das FernUSG nicht nur bei Verbraucherverträgen Anwendung findet, sondern auch Unternehmer schütze.

„Es gibt verschiedene rechtliche Optionen, einen Coaching-Vertag zu beenden. Welche am erfolgversprechendsten ist, muss im Einzelfall geprüft werden“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Betroffenen gerne eine Ersteinschätzung zu ihren rechtlichen Möglichkeiten zum Pauschalpreis von 119,00 EUR (inklusive Auslagen und Umsatzsteuer) an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/betruegerisches-onlinecoaching

Verbraucherrecht

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Aktuelles

Fast 18.000 Euro hatte der Kläger für ein Online-Coaching bezahlt. Nach einem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. Juli 2026 (Az. 4 O 374/25) erhält er sein Geld zurück. Grund ist, dass der Anbieter des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte. Somit sei der geschlossene Vertrag über das Online-Coaching nichtig, entschied das LG Duisburg.

Rund 7.600 Euro hatte der Kläger für ein Online-Coaching gezahlt. Nun erhält er sein Geld zurück, weil die Anbieterin des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung für Fernunterricht verfügte und der Vertrag somit gemäß § 7 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig ist. Das hat das Landgericht Hildesheim mit Urteil vom 22. Juni 2026 entschieden (Az. 4 O 102/25). 

Rund 7.600 Euro hatte der Kläger für eine Teilnahme an dem Online-Coaching „AMZ Ventures – Inkubator“ gezahlt. Weil die Veranstalter des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügten, müssen sie dem Kläger die Teilnahmegebühr in voller Höhe erstatten. Das hat das Landgericht Ulm mit Urteil vom 15. Juni 2026 entschieden (Az. 3 O 444/25).

Ob Online-Coaching oder -Mentoring – der Name ist nicht entscheidend dafür, ob ein Angebot unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fällt. Wesentlich ist vielmehr das konkrete Leistungsspektrum des Angebots, machte der BGH mit Urteil vom 7. Mai 2026 deutlich und konkretisierte die Voraussetzungen für Fernunterricht (Az. III ZR 142/25).

Die Lambert Akademie Unternehmer-Training GmbH hat keinen Anspruch auf weitere Zahlungen eines Teilnehmers an dem Online-Coaching mit dem Titel „Das 100.000 Euro Experten Business Paket“. Das hat das Landgericht Trier mit Urteil vom 8. Juni 2026 entschieden (Az. 11 O 179/259). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Eine Mandantin von BRÜLLMANN Rechtsanwälte hatte 17.850 Euro in Online-Coachings investiert. Nach einem Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. Mai 2026 (Az.: 2 O 15/26) erhält sie ihr Geld zurück. „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass die mit der Jafari Consulting GmbH geschlossenen Verträge „The Code“ und „Elite“ unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen“ sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert. Da die Anbieterin aber nicht über die erforderliche Zulassung für Fernunterricht verfügte, seien die Verträge nichtig, entschied das LG Kiel.