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Online-Coaching - Vertrag nach Urteil des LG Hamburg nichtig

Verträge über Online-Coaching halten oft nicht, was sie versprechen. Es gibt jedoch Wege aus einem unbefriedigenden Coaching-Vertrag wieder auszusteigen. So hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 19. Juli 2023 entschieden, dass ein Coaching-Vertrag nichtig ist, weil die Anbieterin nicht über die erforderliche Zulassung gemäß § 12 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügt (Az.: 304 O 277/22).

Schon das OLG Celle hatte mit einem wegweisenden Urteil vom 1. März 2023 entschieden, dass ein geschlossener Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, wenn der Coach oder der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung für Fernlehrgänge verfügt. „Zudem stellte das OLG Celle fest, dass das FernUSG nicht nur Verbraucher schützt, sondern auch Anwendung findet, wenn der Vertrag als Unternehmer geschlossen wurde“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Dieser Auffassung schloss sich das LG Hamburg an. In dem vorliegenden Fall hatte der Kunde telefonisch einem Vertrag über ein Online-Coaching zum Preis von rund 6.300 Euro zugestimmt und kurz darauf schriftlich bestätigt, dass er den Vertrag bewusst als Unternehmer schließt. Der Vertag beinhaltete im Wesentlichen ein sechsmonatiges Programm mit Zugang zu 235 Schulungsvideos mit etwa 40 Stunden Videomaterial. Zudem gab es die Möglichkeit an drei wöchentlichen Zoom-Meetings mit dem Coach teilzunehmen. Zu einem solchen Meeting kam es zwischen den Parteien nicht, denn der beklagte Kunde hatte schon wenige Tage nach Rechnungserhalt den Widerruf des Vertrags erklärt.

Den Widerruf erkannte die Anbieterin des Online-Coachings nicht an und verlangte die vollständige Bezahlung. Das LG Hamburg wies die Klage jedoch zurück. Der beklagte Kunde müsse das Online-Coaching nicht bezahlen, da der Vertrag gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig sei, weil der Kläger nicht über die erforderliche Zulassung für Fernlehrgänge verfüge, führte das Gericht zur Begründung aus.

„Wesentlich war hier die Feststellung des Gerichts, dass das angebotene Coaching Fernunterricht im Sinne des § 1 FernUSG darstellt“, so Rechtsanwalt Seifert. Demnach liegt Fernunterricht vor, wenn der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird. Diese Voraussetzung sei erfüllt, so das LG Hamburg und wies die Argumentation des Klägers zurück, dass die Video-Meetings den direkten Kontakt zwischen Coach und Teilnehmer ermöglichen. Entscheidend sei die räumliche Trennung beim überwiegenden Teil des Angebots, so das Gericht.
Zudem komme es auch nicht darauf an, ob der Coaching-Vertrag als Verbraucher oder Unternehmer geschlossen wurde, da das FernUSG nicht nur bei Verbrauchern Anwendung finde, machte das LG Hamburg klar.

„Nur in seltenen Fällen dürften die Anbieter von Online-Coachings über eine Zulassung für Fernlehrgänge gemäß § 12 FernUSG verfügen. Die Urteile des LG Hamburg und des OLG Celle zeigen daher, dass es erfolgversprechende Möglichkeiten gibt, aus einem Vertrag über Online-Coaching wieder auszusteigen“, so Rechtsanwalt Seifert.

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Aktuelles

Fast 18.000 Euro hatte der Kläger für ein Online-Coaching bezahlt. Nach einem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. Juli 2026 (Az. 4 O 374/25) erhält er sein Geld zurück. Grund ist, dass der Anbieter des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte. Somit sei der geschlossene Vertrag über das Online-Coaching nichtig, entschied das LG Duisburg.

Rund 7.600 Euro hatte der Kläger für ein Online-Coaching gezahlt. Nun erhält er sein Geld zurück, weil die Anbieterin des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung für Fernunterricht verfügte und der Vertrag somit gemäß § 7 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig ist. Das hat das Landgericht Hildesheim mit Urteil vom 22. Juni 2026 entschieden (Az. 4 O 102/25). 

Rund 7.600 Euro hatte der Kläger für eine Teilnahme an dem Online-Coaching „AMZ Ventures – Inkubator“ gezahlt. Weil die Veranstalter des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügten, müssen sie dem Kläger die Teilnahmegebühr in voller Höhe erstatten. Das hat das Landgericht Ulm mit Urteil vom 15. Juni 2026 entschieden (Az. 3 O 444/25).

Ob Online-Coaching oder -Mentoring – der Name ist nicht entscheidend dafür, ob ein Angebot unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fällt. Wesentlich ist vielmehr das konkrete Leistungsspektrum des Angebots, machte der BGH mit Urteil vom 7. Mai 2026 deutlich und konkretisierte die Voraussetzungen für Fernunterricht (Az. III ZR 142/25).

Die Lambert Akademie Unternehmer-Training GmbH hat keinen Anspruch auf weitere Zahlungen eines Teilnehmers an dem Online-Coaching mit dem Titel „Das 100.000 Euro Experten Business Paket“. Das hat das Landgericht Trier mit Urteil vom 8. Juni 2026 entschieden (Az. 11 O 179/259). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Eine Mandantin von BRÜLLMANN Rechtsanwälte hatte 17.850 Euro in Online-Coachings investiert. Nach einem Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. Mai 2026 (Az.: 2 O 15/26) erhält sie ihr Geld zurück. „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass die mit der Jafari Consulting GmbH geschlossenen Verträge „The Code“ und „Elite“ unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen“ sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert. Da die Anbieterin aber nicht über die erforderliche Zulassung für Fernunterricht verfügte, seien die Verträge nichtig, entschied das LG Kiel.