Verträge über Online-Coaching halten oft nicht, was sie versprechen. Es gibt jedoch Wege aus einem unbefriedigenden Coaching-Vertrag wieder auszusteigen. So hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 19. Juli 2023 entschieden, dass ein Coaching-Vertrag nichtig ist, weil die Anbieterin nicht über die erforderliche Zulassung gemäß § 12 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügt (Az.: 304 O 277/22).
Schon das OLG Celle hatte mit einem wegweisenden Urteil vom 1. März 2023 entschieden, dass ein geschlossener Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, wenn der Coach oder der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung für Fernlehrgänge verfügt. „Zudem stellte das OLG Celle fest, dass das FernUSG nicht nur Verbraucher schützt, sondern auch Anwendung findet, wenn der Vertrag als Unternehmer geschlossen wurde“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Dieser Auffassung schloss sich das LG Hamburg an. In dem vorliegenden Fall hatte der Kunde telefonisch einem Vertrag über ein Online-Coaching zum Preis von rund 6.300 Euro zugestimmt und kurz darauf schriftlich bestätigt, dass er den Vertrag bewusst als Unternehmer schließt. Der Vertag beinhaltete im Wesentlichen ein sechsmonatiges Programm mit Zugang zu 235 Schulungsvideos mit etwa 40 Stunden Videomaterial. Zudem gab es die Möglichkeit an drei wöchentlichen Zoom-Meetings mit dem Coach teilzunehmen. Zu einem solchen Meeting kam es zwischen den Parteien nicht, denn der beklagte Kunde hatte schon wenige Tage nach Rechnungserhalt den Widerruf des Vertrags erklärt.
Den Widerruf erkannte die Anbieterin des Online-Coachings nicht an und verlangte die vollständige Bezahlung. Das LG Hamburg wies die Klage jedoch zurück. Der beklagte Kunde müsse das Online-Coaching nicht bezahlen, da der Vertrag gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig sei, weil der Kläger nicht über die erforderliche Zulassung für Fernlehrgänge verfüge, führte das Gericht zur Begründung aus.
„Wesentlich war hier die Feststellung des Gerichts, dass das angebotene Coaching Fernunterricht im Sinne des § 1 FernUSG darstellt“, so Rechtsanwalt Seifert. Demnach liegt Fernunterricht vor, wenn der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird. Diese Voraussetzung sei erfüllt, so das LG Hamburg und wies die Argumentation des Klägers zurück, dass die Video-Meetings den direkten Kontakt zwischen Coach und Teilnehmer ermöglichen. Entscheidend sei die räumliche Trennung beim überwiegenden Teil des Angebots, so das Gericht.
Zudem komme es auch nicht darauf an, ob der Coaching-Vertrag als Verbraucher oder Unternehmer geschlossen wurde, da das FernUSG nicht nur bei Verbrauchern Anwendung finde, machte das LG Hamburg klar.
„Nur in seltenen Fällen dürften die Anbieter von Online-Coachings über eine Zulassung für Fernlehrgänge gemäß § 12 FernUSG verfügen. Die Urteile des LG Hamburg und des OLG Celle zeigen daher, dass es erfolgversprechende Möglichkeiten gibt, aus einem Vertrag über Online-Coaching wieder auszusteigen“, so Rechtsanwalt Seifert.
Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Betroffenen zum Pauschalpreis von 119,00 EUR (inklusive Auslagen und Umsatzsteuer) eine Ersteinschätzung zu ihren rechtlichen Möglichkeiten an.
Mehr Informationen: https://bruellmann.de/betruegerisches-onlinecoaching
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de