Makler können Reservierungsgebühren nicht wirksam in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbaren. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20. April 2023 entschieden (Az.: I ZR 113/22). „Folge ist, dass die Kunden eine in den AGB vereinbarte Reservierungsgebühr vom Makler zurückverlangen können“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
In dem zu Grunde liegenden Fall beabsichtigten die Kläger den Kauf eines von der Immobilienmaklerin nachgewiesenen Grundstücks mit Einfamilienhaus und schlossen einen Maklervertag und auch einen Reservierungsvertrag ab. Darin verpflichtete sich die Maklerin, die Immobilie bis zu einem festgelegten Datum exklusiv für die Kläger vorzuhalten und verlangte im Gegenzug dafür eine Reservierungsgebühr in Höhe von 4.200 Euro. Die Kläger entschieden sich schließlich gegen den Kauf und verlangten die Rückerstattung der Reservierungsgebühr.
Die Klage landete vor dem BGH und der entschied im Gegensatz zu den Vorinstanzen, dass die Maklerin die Reservierungsgebühr zurückzahlen müsse. Zur Begründung führten die Karlsruher Richter aus, dass es sich bei dem Reservierungsvertrag nicht um eine eigenständige Regelung, sondern lediglich um eine Ergänzung zum Maklervertrag handele und der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliege.
Weiter führte der BGH aus, dass der Reservierungsvertrag die Kunden unangemessen benachteilige und daher unwirksam ist. Denn die Rückzahlung der Reservierungsgebühr werde ausnahmslos ausgeschlossen. Dabei hätte der Kunde weder nennenswerte Vorteile durch den Reservierungsvertrag noch müsse der Immobilienmakler eine geldwerte Gegenleistung erbringen. Der Reservierungsvertrag komme somit der Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Provision für den Makler gleich. Das stehe im Gegensatz zur gesetzlichen Regelung zum Maklervertrag, wonach eine Provision nur im Erfolgsfall anfällt, so der BGH.
„Der BGH hat mit dem Urteil des BGH die Rechte der Verbraucher enorm gestärkt. Sie haben nun gute Chancen, Reservierungsgebühren, die sie aufgrund einer Klausel in den AGB gezahlt haben, zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Seifert.
Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte gibt betroffenen Verbrauchern gerne eine kostenlose Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten.
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