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Vorsicht Online-Coaching

In Corona-Zeiten boomt ein Business ganz besonders: Das Online-Coaching. Dass viele Internetsurfer die gute Gelegenheit beim Schopfe packen und sich, ihre Situation und vor allem die ungewisse Zukunft in den Griff zu bekommen, ist nur zu verständlich. Die Anbieter versprechen Erfolg per Maus-Klick und oft erwartet Teilnehmer von Online-Coachings sogar noch eine absolute Gewinngarantie mit sicheren Kunden und einem direkten Aufstieg zur Spitze der Pyramide. Als Schneeballsysteme schnell zu entlarvende MLM-Systeme hat es immer gegeben – neu in der Arena sind Angebote, die persönliche Selbstoptimierung versprechen und dies mit Verkaufserfolgen verbinden.

Hochpreiscoaching und MLM

Allerdings: Viele Teilnehmer stolpern aktuell in mehr oder weniger offensichtliche Fallen, die der Markt für sogenanntes Hochpreís-Coaching aufstellt. Das Prinzip ist einfach: Der Preis ist unverschämt hoch, weil mit der Coaching-Dienstleistung ein Versprechen verbunden ist: Der Preis für solche Dienstleistung ist so unverschämt hoch, dass er fast schon wie ein sicheres Gewinnversprechen gilt. Es kursieren Angebote im Netz, die für 50.000 Euro den geraden Weg zum Millionärsstatus aufzeigen. Manch einer mag denken: „Gut Millionär muss ich ja nicht werden, aber wenn aus meinen 50.000 dann 100.000 werden mit dem versprochenen Minimalaufwand, dann ist doch gut. Die Logik und der gesunde Menschenverstand bleiben dabei leider auf der Strecke.

Unseriöse Erfolgversprechen

Der psychologische Trick dahinter ist einfach: Anbieter – auch die seriösen Agenturen - stellen Fragen nach der aktuellen Zufriedenheit und bieten für mehr oder weniger Geld und überschaubarem Aufwand Lösungen für alle Probleme und die Verbesserung aller Lebenslagen an. Da jeder Mensch ein Interesse hat, sich selbst zu optimieren, fällt es leichtgläubigeren Zeitgenossen leichter, einem unter Umständen fatalen Vertragsschluss zuzustimmen. Mit den Erfolgsversprechen ist es natürlich nicht weit her. Aber: Die erste Rate ist gezahlt und der Anbieter lacht sich ins Fäustchen.

Angebote vielfach sittenwidrig

Wer in der sogenannten Coaching-Falle steckt, ärgert sich meist über langfristige und existenzbedrohende Vertragswerke, aus denen es scheinbar keinen Ausweg gibt. Dabei ist dieser juristisch recht einfach. Rechtsanwalt Seifert von Brüllmann Rechtsanwälte aus Stuttgart weiß, dass Verträge die unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder Erwartungen geschlossen wurden, grob sittenwidrig sind und daher angefochten werden können.

Onlinecoaching als Betrugsmodell

Das Problem liegt nach Meinung der Expertin auch darin, dass Fristen nicht eingehalten werden und sich Betroffene einfach zu spät wehren: „Hat Ihr Anbieter einen rechtsgültigen Titel in der Hand, dann kann er pfänden lassen, ohne dass zuverlässig noch über die Werthaftigkeit oder die Seriosität des Angebotes verhandelt werden kann.

Ihr Tipp: „Geben Sie solche Verhandlungen von Anfang an in erfahrene Hände, vor allem, es um wirklich existenzbedrohende Forderungen geht. Unter Umständen tritt eine Rechtsschutzversicherung ein oder der Anwalt kann seine Kosten gegenüber dem Gegner geltend machen – in jedem Fall ist es besser, sich zu wehren, als einen Vertrag ohne die versprochenen Gegenleistungen zu erfüllen.“ Geht es um kleinere Summen, die man trotzdem nicht akzeptieren möchte, empfiehlt die Juristin einen Gang zur nächsten Verbraucherzentrale.

 

Ihre Chancen

Verbraucherrecht

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Grundsätzlich stehen Ihre Chancen, sich gegen betrügerische Angebote erfolgreich zu wehren nicht schlecht. Zumindest besteht in Zweifelsfällen auch die Möglichkeit, die vom Gegner geforderte Summe zu verkleinern. Leider reagieren Anbieter selten auf außergerichtliche Angebote, beziehungsweise Kontaktaufnahmen ohne anwaltlichen Druck.

Was kostet so etwas?

Eine  anwaltliche Ersteinschätzung Ihrer Situation ist leider nicht kostenlos möglich. Wir berechnen für eine erste Prüfung Ihrer Ansprüche 75 Euro + Mwst. Anfragen außerhalb dieses Beratungsangebotes werden nicht Weiterführende Beratungs- und Vertretungsleistungen werden nach der Gebührenordnung berechnet und richten sich oft nach dem Streitwert. Gern machen wir Ihnen ein Angebot. Sie erhalten auf Ihre Anfrage hier garantiert eine schriftliche Antwort.

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
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Aktuelles

Rund 7.600 Euro hatte der Kläger für eine Teilnahme an dem Online-Coaching „AMZ Ventures – Inkubator“ gezahlt. Weil die Veranstalter des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügten, müssen sie dem Kläger die Teilnahmegebühr in voller Höhe erstatten. Das hat das Landgericht Ulm mit Urteil vom 15. Juni 2026 entschieden (Az. 3 O 444/25).

Ob Online-Coaching oder -Mentoring – der Name ist nicht entscheidend dafür, ob ein Angebot unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fällt. Wesentlich ist vielmehr das konkrete Leistungsspektrum des Angebots, machte der BGH mit Urteil vom 7. Mai 2026 deutlich und konkretisierte die Voraussetzungen für Fernunterricht (Az. III ZR 142/25).

Die Lambert Akademie Unternehmer-Training GmbH hat keinen Anspruch auf weitere Zahlungen eines Teilnehmers an dem Online-Coaching mit dem Titel „Das 100.000 Euro Experten Business Paket“. Das hat das Landgericht Trier mit Urteil vom 8. Juni 2026 entschieden (Az. 11 O 179/259). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Eine Mandantin von BRÜLLMANN Rechtsanwälte hatte 17.850 Euro in Online-Coachings investiert. Nach einem Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. Mai 2026 (Az.: 2 O 15/26) erhält sie ihr Geld zurück. „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass die mit der Jafari Consulting GmbH geschlossenen Verträge „The Code“ und „Elite“ unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen“ sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert. Da die Anbieterin aber nicht über die erforderliche Zulassung für Fernunterricht verfügte, seien die Verträge nichtig, entschied das LG Kiel.

Eine Teilnehmerin an einem Online-Coaching erhält ihr bereits geleistetes Honorar in Höhe von 24.000 Euro zurück. Das hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 29. April 2026 entschieden (Az. 18 O 11/25). Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die beklagte Anbieterin des Online-Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte und der geschlossene Vertrag daher nichtig sei.

Knapp 13.000 Euro hatte die Klägerin für ein Online-Coaching gezahlt. Nun bekommt sie ihr Geld zurück. Das hat das Landgericht Dortmund mit Urteil vom 24. Februar 2026 entschieden (Az. 3 O 255/25). Da die Anbieterin nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte, sei der geschlossene Vertrag über die Teilnahme an dem Online-Coaching nichtig, so das Gericht.